Die News

OGH 22.1.2020, 3 Ob 189/19v – zur eingeschränkten Inhaltskontrolle von vorformulierten Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern

25.08.2020 | Dr. Martin Stadlmann

§ 879 Absatz 3 ABGB ordnet eine weitreichende inhaltliche Kontrolle aller in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltenen Vertragsbestimmungen, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, an. Dies mit unter Umständen gravierenden Folgen:

Falls die Vertragsklausel nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Vertragsteil gröblich benachteiligt, hat dies die Nichtigkeit der Vertragsbestimmung zur Folge, wobei dieser Umstand nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des benachteiligten Vertragspartners zu berücksichtigen ist.

Diese gesetzlich normierte Inhaltskontrolle gilt nicht nur für Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern auch für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern.

Die gesetzliche Anordnung gründet darauf, dass üblicherweise zwischen dem Verwender von AGB und dessen Vertragspartner eine Ungleichgewichtslage besteht, sodass der mit den AGB konfrontierte Kunde in der Regel in seiner Willensbildung nicht völlig frei ist. Er kann sich den AGB nur fügen oder auf den Vertragsabschluss verzichten.

Im Lichte dieses Gesetzeszweckes liegen nach der Rechtsprechung (nur) dann keine (der Inhaltskontrolle unterliegende) AGB bzw. Vertragsformblätter vor, wenn die Vertragsbestimmungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden (sogenannte Individualabrede).Es reicht dabei allerdings nicht aus, dass eine Vertragsbestimmung zwischen den Vertragsparteien bloß erörtert und dem Geschäftspartner bewusst gemacht wird. Von einer (der gesetzlichen Inhaltskontrolle entzogenen) Individualabrede kann nur dann gesprochen werden, wenn der Geschäftspartner des AGB-Verwenders die realistische Möglichkeit hat, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklausel (mit) zu beeinflussen, der AGB-Verwender daher erkennbar zu einer Abänderung des von ihm vorgelegten Vertragstextes bereit ist.

In der vorliegenden Entscheidung, die eine Klausel über die Anpassung des Leasingentgeltes in einem Leasingvertrag zwischen einer Gemeinde und einer Leasinggesellschaft im Zusammenhang mit der Leasingfinanzierung für den Neubau eines Kindergartens inklusive Erwerb der für dessen Errichtung benötigten Liegenschaft zum Gegenstand hatte, stellte das Höchstgericht klar, dass die grundsätzliche, für die Gemeinde auch erkennbare Verhandlungsbereitschaft der beklagten Leasinggesellschaft ausreicht, um das Vorliegen einer Individualabrede zu bejahen. Es bedarf also keiner tatsächlichen Änderung der Vertragsklausel gegenüber dem ursprünglichen Textvorschlag des AGB-Verwenders, damit eine Vertragsbestimmung aus dem Anwendungsbereich des § 879 Absatz 3 ABGB herausfällt.

Im gegenständlichen Fall lehnte daher der OGH die von der Klägerin, welcher von der Gemeinde sämtliche Gestaltungsrechte aus dem Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft abgetreten worden waren, begehrte inhaltliche Überprüfung der Vertragsklausel über die Anpassung des Leasingentgeltes ab, da die beklagte Leasinggeberin für die Gemeinde erkennbar Verhandlungsbereitschaft bekundet hatte und die angefochtene Klausel – wenn auch in einem anderem Aspekt – während der Verhandlungen abgeändert worden ist.Im Ergebnis wurde daher trotz vollständiger Aufnahme der streitgegenständlichen Entgeltanpassungsklausel in seiner ursprünglichen Form in den Leasingvertrag eine der Inhaltskontrolle entzogene Individualabrede angenommen.

Weiterempfehlen