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Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen – Achtung seit Ende Jänner 2019 besteht die neue Gesetzeslage!

4.04.2019 | Mag. Wilhelm Milchrahm

Die Entwicklung und die Anwendung von Know-how sind bedeutsame Faktoren für die Wettbewerbsfähigkeit und den Markterfolg von Unternehmen. Allerdings ist der Schutz von Know-how und von Geschäftsgeheimnissen eine komplexe, aber aufgrund der Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer (§ 25 GmbHG, § 84 AktG) unerlässliche Aufgabenstellung der Unternehmensführung mit zahlreichen rechtlichen Facetten. Vereinfacht gesagt, handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, weil der Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen Bedeutung in zahlreichen Rechtsmaterien hat (z.B. Arbeitsrecht, Kartellrecht, §§ 122 ff. StGB, Datenschutz, UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb usw.). Zudem gibt es keine eine einheitliche Definition von Know-how und Geschäftsgeheimnissen, da sich zu diesen Begriffen teils Rechtsprechungslinien mit eigenen Deutungen zu unterschiedlichen Materiengesetzen (vgl z.B. OGH 4 Ob 83/17k; RIS-Justiz RS0079599 zu § 11 UWG) gebildet haben, wobei sich in einzelnen Materiengesetzen inhaltliche Begriffsbestimmungen finden  (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 1 lit. i F&E-GVO, ABl. 2010/335, 36; § 122 Abs. 3 StGB).

Mit den durch die UWG-Novelle 2018, BGBl. I 109/2018, neu geschaffenen § 26a bis § 26j UWG wurde nun die Know-how-Richtlinie (Richtlinie 2016/943/EU über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2016) umgesetzt.

Die neuen Regelungen sind von den Tatbeständen der unlauteren Geschäftspraktiken gemäß §§ 1 ff. UWG weitestgehend unabhängig und erfordern weder das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses noch die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern.  Daher hätte der Gesetzgeber wohl unschwer ein selbständiges Gesetz schaffen können.

Die neuen Bestimmungen werfen im Detail zahlreiche Fragen auf, die künftig Gegenstand von Rechtsprechung und Schrifttum sein werden. Nachfolgend soll ein kleiner Überblick gegeben werden:

Was ist geschützt?

Geschützt ist ein Geschäftsgeheimnis nach § 26b Abs. 1 UWG. Darunter ist eine Information zu verstehen, die

1.  geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,

2.  von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und

3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses nach § 26b Abs. 1 UWG erfasst daher neben technischen auch kommerzielle Geheimnisse, sohin sowohl Know-how als auch Betriebsgeheimnisse. Eine Unterscheidung von Know-how und Betriebsgeheimnis ist i.d.Z. daher unbeachtlich. Allgemein kann aber in vielen Fällen gesagt werden, dass Know-how einen Erkenntnisgewinn voraussetzt (z.B. Wissen um den Produktionsprozess), ein Geschäftsgeheimnis sonstige Dateninformationen beinhaltet (z.B. Kundenliste, Einkaufskonditionen; OGH 4 Ob 394/86; 8 ObA 311/01w; 4 Ob 78/17z; vgl. Erw. 14 der Know-how-Richtlinie).

Tatbestandsvoraussetzung für einen Schutz ist insbesondere, dass das Geschäftsgeheimnis Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten ist. Die Maßnahmen müssen angemessen sein, d.h. sie hängen vom Einzelfall ab, werden aber von der Branche und Größe des Unternehmens und der Art des Geschäftsgeheimnisses abhängig sein können und faktische als auch (i.d.R.) rechtliche Maßnahmen beinhalten müssen.

Für die Unternehmenspraxis ist es daher empfehlenswert, die bestehenden Maßnahmen unter Hinzuziehung von Rechtsexperten auf Übereinstimmung mit dieser Tatbestandsvoraussetzung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. 

Wer ist geschützt?

Geschützt ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses, der dann diverse Rechtsansprüche hat. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist dabei jede natürliche oder juristische Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt (§ 26b Abs. 3 UWG). Wer das im Streitfall ist, wird von den Umständen des Einzelalls abhängen und wirft zahlreiche Detailfragen auf (vgl in einem ähnlichen Zusammenhang OGH 4 Ob 165/16t). Erwägenswert kann es sein, diesen Umstand in vertraglichen Beziehungen (etwa in Lizenzverträgen) zu regeln.

Wovor ist der Inhaber geschützt?

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ist vor rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung und rechtswidrigen Offenlegung geschützt, wobei § 26c UWG diese Tatbestände im Detail regelt.

Bedeutsam wird dabei insbesondere § 26c Abs. 2 UWG sein, weil danach die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtswidrig qualifiziert wird, wenn sie durch eine Person erfolgt, die

1. das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben hat oder

2. gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen oder nur beschränkt zu nutzen, verstößt.

Nicht geschützt sind die Geschäftsgeheimnisse in den Fällen des § 26d UWG, z.B.:

  1. Mit Zustimmung des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses sind der Erwerb, die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig
  2. Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtmäßig, wenn das Geschäftsgeheimnis bekannt wird:

a) durch unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,

b) durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet, der keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt

c) durch Inanspruchnahme des Rechts der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter auf Information und Anhörung gemäß den bestehenden Vorschriften oder

d) durch jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraktik vereinbar ist.

Weil eine rechtswidrige Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen insbesondere bei einem Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung vorliegen kann, sollten die Verträge des Unternehmens mit Dritten und ArbeitnehmerInnen darauf untersucht werden, ob eine hinlängliche Vertraulichkeitsvereinbarung enthalten ist.

Schutz vor Plagiaten?

Eine begrüßenswerte Regelung ist der Schutz vor „rechtsverletzenden Produkten“ gemäß § 26c Abs. 4 UWG. Das Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von rechtsverletzenden Produkten oder die Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung von rechtsverletzenden Produkten stellt für diese Zwecke eine rechtswidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses dar, wenn die Person, die diese Tätigkeit durchführt, wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig genutzt wird.

Welche Ansprüche sehen die §§ 26b ff. UWG im Verletzungsfall vor?

Auch bislang erfasste das UWG teilweise die Verletzung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, wobei die Tatbestände der §§ 11, 12 UWG aber für die Erfassung alle Verletzungsfälle zu eng waren (vgl. Kucsko/Hofmarcher, Wir brauchen bitte ein Geheimnisschutzgesetz, ecolex 2017, 1090 ff.; OGH 4 Ob 78/17z mit einem Rückgriff auf § 1 UWG bei Verwertung von Geschäftsgeheimnissen durch den ausgeschiedenen Dienstnehmer).

Die neuen Bestimmungen sehen nun bei Erfüllung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen folgende Ansprüche vor:

  • Anspruch auf Unterlassung (§§ 26e, 26f UWG)
  • Anspruch auf Beseitigung (§26g UWG)
  • Anspruch auf Schadenersatz (§§ 26e, 16 UWG)
  • Anspruch auf Gewinnabschöpfung (§ 26e Abs. 1 Satz 2 UWG)
  • Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse (§§ 26i f. UWG)

Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren?

In der Praxis wurde bislang oft auf ein Verfahren nach § 11 i.V.m. § 13 UWG verzichtet, weil die geschädigten Unternehmen oft befürchteten, dass durch das Verfahren der Gegner erst recht Kenntnis von weiteren Geschäftsgeheimnissen erlangen könnte. § 26h UWG sieht nun besondere Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren vor; die Wesentlichsten sind:

  • Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen Maßnahmen zu treffen, dass der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten, welche über ihren bisherigen diesbezüglichen Wissensstand hinausgehen.
  • Die allenfalls zu treffenden Maßnahmen können auch umfassen, dass die Offenlegung des behaupteten Geschäftsgeheimnisses nur gegenüber einem vom Gericht bestellten Sachverständigen erfolgt.
  • Der Sachverständige hat Geschäftsgeheimnisse gesondert zu kennzeichnen – die bezughabenden Aktenbestandteile sind von der Akteneinsicht ausgenommen.
  • Die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses erfolgt gegenüber der anderen Verfahrenspartei nur auf deren Antrag (§ 26h Abs. 3 UWG) bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und nach Interessenabwägung.
  • Die schriftliche Entscheidung ist in einer Fassung herzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht sind. Diese nicht vertrauliche Fassung ist als solche zu kennzeichnen und auch für Personenkreise außerhalb des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Gerichts zu verwenden bzw. der Veröffentlichung zugrunde zu legen.
  • Alle Personen (somit auch der Sachverständige), die nur aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren von dem Geschäftsgeheimnis Kenntnis erlangen, unterliegen gemäß § 26h Abs. 4 UWG der Verpflichtung zur Geheimhaltung und dürfen Geschäftsgeheimnisse weder offenlegen noch nutzen.

Zu beachten ist folgende wichtige Einschränkung: Diese Regelungen sind jedoch nur auf Verfahren anwendbar, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses zum Gegenstand haben. In allen anderen Fällen verbleibt also nur der Rückgriff auf die bestehenden Instrumentarien des Verfahrensrechts (vgl. §§ 305, 321 ZPO).

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