Die News

Verlängerung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen

6.03.2019 | Mag. Isabell Vollnhofer, BSc

Mit Hilfe einer Patientenverfügung ist es möglich, medizinische Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen. Konkret kann jede einsichts- und urteilsfähige Person ab dem 14. Lebensjahr für zukünftige Situationen, in denen sie nicht entscheidungsfähig ist (beispielsweise aufgrund eines Autounfalles), verbindlich regeln, welche medizinischen Behandlungen nicht vorgenommen werden sollen.

Das Patientenverfügungs-Gesetz (Pat-VG) unterscheidet zwischen verbindlichen Patientenverfügungen und solchen, die lediglich für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sind. Ob eine Verbindlichkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob die Errichtung bzw. Erneuerung dieser Willenserklärung im Sinne des Pat-VG stattfand.

Bei der Errichtung von verbindlichen Patientenverfügungen ist zu beachten, dass man diese im Gegensatz zu letztwilligen Verfügungen nicht ohne fremde Hilfe verfassen kann. Stattdessen ist es erforderlich, die Patientenverfügung vor einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, einer/m Notar/in oder einer/m rechtskundigen Mitarbeiter/in der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins zu errichten. Zudem ist eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung unumgänglich.

Sind die Errichtungsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Patientenverfügung 8 Jahre verbindlich, sofern selbst keine kürzere Frist bestimmt wurde. Dies ist eine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage, nach der eine Patientenverfügung nur 5 Jahre verbindlich war. Diese Änderung trat mit 16. Januar 2019 in Kraft und wirkt auch auf bereits zuvor errichtete Patientenverfügungen zurück.

Nach Ablauf der 8 Jahre ist eine Erneuerung notwendig, sofern man weiterhin eine verbindliche Patientenverfügung haben möchte. Dafür ist eine ärztliche, jedoch keine juristische Beratung erforderlich.

Jede Patientenverfügung kann, sofern gewünscht, im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. Es empfiehlt sich, auch jede Änderung, Ergänzung bzw. Erneuerung eintragen zu lassen. Rechtsanwälte und Notare sind dazu sogar verpflichtet, sofern die Patientenverfügung bereits im Register erfasst ist.

Weiterempfehlen