Versicherungsvertragsrecht

Ist die einjährige Präklusivfrist des § 12 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz verfassungswidrig? – OGH vom 22. Oktober 2025, 7 Ob 110/25i

Die wechselseitigen Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren (§ 12 Abs 1 VersVG).
Das Versicherungsunternehmen kann jedoch die dem Versicherungsnehmer für die Geltendmachung seines Deckungsanspruchs gegen den Versicherer offenstehende Frist von 3 Jahren verkürzen, indem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den von diesem erhobenen Anspruch in „geschriebener Form“ mit qualifizierter Begründung (unter Anführung der maßgeblichen Tatsache sowie der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung) und unter Hinweis auf die bei Fristversäumung drohenden Rechtsfolgen ablehnt.
Der Versicherungsnehmer muss dann seinen Anspruch auf die Leistung des Versicherers innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen. Wenn der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt, geht der Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage verloren (7 Ob 79/09g; vgl. RS0080337).
Das qualifizierte Ablehnungsschreiben des Versicherers löst die Jahresfrist auch dann aus, wenn die darin enthaltene Begründung unrichtig ist. Außerdem steht es dem Versicherer frei, im (vom Versicherungsnehmer innerhalb der Jahresfrist eingeleiteten) Deckungsprozess weitere Gründe für die Ablehnung des Versicherungsschutzes nachzutragen.

Diese einseitige Privilegierung des Versicherers wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur schon seit Jahrzehnten kritisiert.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich – auch wegen der Kritik in der Rechtswissenschaft – bereits 2007 dazu entschlossen, die § 12 Abs 3 VersVG vergleichbare Bestimmung (ab 1. Jänner 2008) ersatzlos zu streichen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat aus Anlass einer außenordentlichen Revision eines wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs 3 VersVG in erster und zweiter Instanz mit seiner Deckungsklage gegen den Versicherer gescheiterten Versicherungsnehmers beim Verfassungsgerichtshof beantragt, dieser möge § 12 Abs 3 VersVG zur Gänze als verfassungswidrig aufheben. Der OGH begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass § 12 Abs 3 VersVG eine erhebliche Privilegierung des Versicherers im Vergleich mit anderen Schuldnern und auch im Vergleich zum Versicherungsnehmer darstelle, können diese doch nicht durch einseitige Erklärung eine Verkürzung der Frist für die Geltendmachung von gegen sie gerichteten Ansprüchen erwirken. Das Höchstgericht erblickt darin eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes (Art 2 StGG und Art 7 Abs 1 B-VG).

In dem Ausgangsfall war es kurz vor Weihnachten 2021 im Wohnhaus des Klägers zu einem Brand gekommen. Die Brandschadenversicherung lehnte im Juli 2022 den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers mit E-Mail in qualifizierter Form unter ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG ab. Der Versicherungsnehmer klagte im Dezember 2024 kurz vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist auf Zahlung von EUR 333.748,56 s.A. als Versicherungsleistung, wobei sein Klagebegehren vom Erstgericht und vom Berufungsgericht wegen Ablaufs der Präklusivfrist des § 12 Abs 3 VersVG abgewiesen wurde.
Das vom Versicherungsnehmer daraufhin vor dem OGH gegen die Abweisung seiner Deckungsklage angestrengte Revisionsverfahren ist bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag des OGH, § 12 Abs 3 VersVG als verfassungswidrig aufzuheben, sistiert.

Wir werden über die nicht nur in der Versicherungsbranche mit Spannung erwartete Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungskonformität oder Verfassungswidrigkeit der einjährigen Präklusivfrist des § 12 Abs 3 VersVG im Rahmen unserer regelmäßig erscheinenden Legal News berichten.

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