Die vom Unterhaltspflichtigen geleisteten Prämien für eine Lebensversicherung führen zu keiner Kürzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Konsequenterweise bilden bei Auszahlungen aus einer Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen nur der Ertragsanteil (Zins- und Gewinnanteil) des Auszahlungsbetrages ein unterhaltsrechtlich relevantes, d.h. die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhendes Einkommen.
Der als Kapitalrückzahlung zu wertende Teil des Auszahlungsbetrages gehört demnach nicht zur Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Diese Grundsätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Auszahlung aus der Lebensversicherung als Einmalbetrag oder in Rentenform erfolgt.