Was haben Ernst Happel, Toni Sailer und ein Rapid-Fußballer gemeinsam? Es gab (Rechts-)Streitigkeiten aufgrund von Eingriffen in Ihre geschützten Rechte. Regelmäßig ging es um den ungenehmigten Eingriff bzw die ungenehmigte Kommerzialisierung von Ruf, Bekanntheitsgrund oder Leistungen durch Dritte z.B. in Fernsehspots oder Werbekatalogen – somit auch um Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte.
Und an diesem neuralgischen Punkt setzt unser Kollege Joachim Pierer von der Universität Wien mit seiner zweiten Monographie „Verwendungsanspruch und Gewinnabschöpfung im Persönlichkeitsrecht“ (Verlag Manz) an.
Nach einem einleitenden Kapitel setzt sich Pierer umfassend anhand – auch älterer – Judikatur mit dem Persönlichkeitsrecht auseinander und weist das Persönlichkeitsrecht auch als Vermögensrecht nach. In der lesenswerten Darstellung nehmen selbstredend auch die in einschlägigen Fachkreisen bekannte deutsche Herrenreiter-Entscheidung des BGH und das österreichische oberstgerichtliche Erkenntnis „Maria Treben“ einen angemessenen Platz ein.
Bei ungenehmigten Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht besteht unstrittig ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegenüber den verletzenden Dritten. Resultiert aber aus dem ungenehmigten Eingriff ein (wirtschaftlicher) Nutzen, wirft sich zwangsläufig die Frage auf, ob dieser Nutzen vom Betroffenen „abgeschöpft“ werden kann. Ein Schadenersatzanspruch zielt auf die „Wiedergutmachung“ eingetretener Nachteile beim Betroffenen ab, nicht auf die Abschöpfung eines Nutzens. Ein Schadenersatzanspruch passt also nicht.
Der Blick wendet sich daher folgerichtig auf den (bereicherungsrechtlichen) Verwendungsanspruch (§ 1041 ABGB). Pierer zeigt in den, der Judikaturübersicht nachfolgenden Abschnitten fundiert die Anwendbarkeit des § 1041 ABGB auf diese Eingriffe auf und behandelt dabei strittige Fragen mit feiner dogmatischer Klinge. Er wendet sich u.a. – mE zutreffend – gegen die ältere Rechtsprechung, wonach ein Verwendungsanspruch bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild – damit bei einem häufig beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht – nicht in Frage kommen soll.
Gleichzeitig sind die Ausführungen zum Bereicherungsrecht über den konkreten Themenbereich – Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht – hinaus bedeutsam, etwa wenn es um die Redlichkeit und Unredlichkeit des Verletzenden geht (S. 119 ff). Die Beantwortung dieser Frage, ob der Verletzende redlich oder unredlich war, hat im Bereicherungsrecht schließlich allgemeine Relevanz, weil die Reichweite der Herausgabepflicht des Verletzenden davon abhängt.
Dogmatisch fundiert widmen sich zudem eigene Kapitel eingängig der konkreten Bestimmung des herauszugebenden Nutzens, wobei sowohl die Herausgabe der Ersparnis von Aufwendungen als auch die Herausgabe des erzielten Gewinns behandelt werden. Pierer nimmt auch zur übergeordneten Frage Stellung, ob auch der unredliche Verletzende einen Teil des Gewinns behalten kann, wenn der Verletzende an der Gewinnentstehung mit einer Eigenleistung beigetragen hat. Nach einer übersichtlichen Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum und der aktuellen Rechtsprechung entwickelt der Autor eine neue Rechtsfigur, um dieses Verteilungsproblem zu lösen („redliches Alternativverhalten“; S. 138 ff [148]).
Fazit: Ein überaus lesenswertes und nicht nur für die Wissenschaft geeignetes Werk, das auch dem Praktiker ein wertvoller Behelf sein wird.
Darauf, dass das im vorgelegten Werk behandelte Thema der Persönlichkeitsrechte in der Praxis höchst bedeutsam ist, weist auch unser Foto hin: Anlässlich einer aktuellen Causa bei MSLegal zeigt es Joachim Pierer bei der Diskussion mit RA Milchrahm in unserer Kanzlei.