Höchstgerichtliche Entscheidungen, die sich mit dem Thema der verbotenen Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften befassen, gehören zum essentiellen „Lesestoff“ des/der gesellschaftsrechtlich versierten Praktikers/Praktikerin. Im Bereich der Kapitalgesellschaften ist das Gebot der Kapitalerhaltung ein wesentlicher Dreh- und Angelpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit von Maßnahmen.
Die kürzlich in der Zeitschrift Der Gesellschafter (GesRZ) des Linde Verlags (http://www.lindeverlag.at/gesrz) erschienene Entscheidungsbesprechung von Kanzleikollegen Roman Rauter betrifft die OGH-Entscheidung vom 18.11.2022, 6 Ob 112/22x, in welcher es um eine langjährige unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an einem Penthouse ging. Zu diesem Sachverhalt gab es bereits höchstgerichtliche Judikatur, die jüngste Entscheidung behandelte sodann Fragen der Verjährung, weil die fünfjährige Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG für länger zurückliegende Zeiträume der Gebrauchsüberlassung bereits abgelaufen war und sich die Frage nach der Verjährung nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht stellte.
Die Entscheidung zeigt gut, dass Fälle verbotener Einlagenrückgewähr des Öfteren mit einem erheblichen Aufwand „aus der Welt geschafft“ werden müssen, weshalb es ratsam ist, Transaktionen zwischen Gesellschaften und Gesellschaftern frühzeitig auf ihre Zulässigkeit prüfen zu lassen.
Glosse zur OGH-Entscheidung in der GesRZ in der angeschlossenen pdf-Datei: GesRZ 3/2023, 195ff – OGH 18.11.2022,6 Ob 112/22x