Nicht jede (wenn auch noch so) verdienstliche Tätigkeit einer Immobilienmaklerin begründet einen Provisionsanspruch. Die Verdienstlichkeit muss vielmehr zum Abschluss des von Auftraggeberseite angestrebten Rechtsgeschäftes führen, darf also vom Auftragsinhalt nicht abweichen. Dies kann aus Maklersicht zu wirtschaftlich schmerzvollen Ergebnissen führen.
Mein Kanzleipartner RA Martin STADLMANN hat gemeinsam mit unserem Kanzleikollegen RAA Maximilian A.MAX in der Septemberausgabe 2024 der Immobilienfachzeitschrift immolex (= immolex 2024/136) eine aktuelle oberstgerichtliche Entscheidung (OGH 26.4.2024, 4 Ob 182/23b) glossiert, bei welcher das Höchstgericht diese Voraussetzung für die Begründung eines Provisionsanspruches in Erinnerung gerufen hat.
Näheres dazu im angeschlossenen Link immolex 2024,136