Der OGH entschied kürzlich einen Fall, in welchem zwei GmbH-Gesellschafter (jeweils zu 25% beteiligt) gegen die GmbH gerichtlich vorgingen, um die Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen zu erreichen. Die Generalversammlung hatte im Jahr 2021 stattgefunden. Einer der Kläger hatte Anträge gestellt, welche die Weisungserteilung gegenüber der Geschäftsführung zum Gegenstand hatten. Die Geschäftsführung sollte detaillierte Berichte hinsichtlich der Unternehmensführung der Tochter-AG erstatten und Urkunden offenlegen. Die Anträge wurden aufgrund der Gegenstimmen der weiteren zwei Gesellschafterinnen (welche aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung über eine Stimmenmehrheit verfügten) abgelehnt. Letztere Gesellschafterinnen bewirkten mit ihrer Stimmenmehrheit zudem u.a. die Abberufung des Zweitklägers als Geschäftsführer und die Bestellung einer dritten Person zur alleinigen Geschäftsführerin.
Hauptargument der Kläger war ein angeblicher Verstoß der beiden Gesellschafterinnen gegen die Treuepflicht. Auch Verstöße gegen eine „Familienverfassung“ wurden geltend gemacht.
Der OGH nahm zunächst zur interessanten Frage Stellung, inwieweit eine Zustimmungspflicht von GmbH-Gesellschaftern zu Beschlussanträgen bestehen kann. Zutreffend wird eine Zustimmungspflicht vom als „ultima ratio“ betrachtet, d.h. der Beschluss muss im Interesse der Gesellschaft unbedingt notwendig und dem widerstrebenden Gesellschafter auch zumutbar sein.
Für die angestrebte Weisung zur Informationserteilung war eine Treuwidrigkeit jedoch nicht feststellbar, zumal der Informationsanspruch eines GmbH-Gesellschafters diesem als Individualrecht zusteht und im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden kann. Die GmbH-Gesellschafter hätten somit auch eigenständig Informationen zur Tochtergesellschaft von der GmbH verlangen und die Informationserteilung durchsetzen können, soweit es sich um für die GmbH objektiv relevante Informationen handelt (der OGH weist i.d.Z. auch auf die eingeschränkten Informationsrechte eines Aktionärs hin, welche ggf. zu beachten wären). Die ablehnenden Stimmabgaben bildeten folglich keinen Eingriff in das Informationsrecht. Ein Weisungsbeschluss wurde gerade nicht gefasst, der Geschäftsführung wurde eine Informationserteilung somit auch nicht verboten.
Auch der Umstand, dass ein Mitgesellschafter (angeblich) über die begehrten Informationen aufgrund seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der Tochter-AG verfügte, bewirkte keine treuwidrige Stimmabgabe. Eine Regelung hierzu (im Sinne einer „Familienverfassung“) wurde vom Gericht nicht festgestellt.
Mit der Behauptung einer treuwidrigen Beschlussfassung bezüglich der Geschäftsführerfunktionen drangen die Kläger ebenfalls nicht durch. Eine Vereinbarung hinsichtlich einer Aufteilung der Geschäftsführung auf beide Familienstämme wurde nicht festgestellt. Das Gericht hielt vielmehr fest, dass bei den Spannungen zwischen den Gesellschaftern die Einsetzung einer Fremdgeschäftsführerin geeignet gewesen sei, zur Deeskalation beizutragen. Auch habe der als Geschäftsführer abberufene Zweitkläger kein Geschäftsführergehalt bezogen, somit war die Beschäftigung nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erforderlich.
Die Entscheidung zeigt, dass eine Verletzung von Treuepflichten grundsätzlich für eine Beschlussnichtigkeit ausreichen kann, dass eine solche behauptete Verletzung aber anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden muss. Entsprechend bedarf es in Fällen, die unter Berufung auf Treuwidrigkeiten ausgefochten werden sollen, einer Analyse der berechtigten Erwartungshaltungen der beteiligten Gesellschafter unter Berücksichtigung allfälliger Nebenvereinbarungen und einer detaillierten Begründung anhand der einzelnen (nachweisbaren) Sachverhaltselemente. Soweit „Familienverfassungen“ eine Rolle spielen können, bedarf es u.U. zunächst der Klärung, inwieweit rechtlich verbindliche Regelungen geschaffen wurden; denn hinter dem Begriff der „Familienverfassung“ verbergen sich in der Praxis ganz unterschiedliche Schöpfungen – nicht immer handelt es sich um Verträge.