Das Parlament hat am vergangenen Freitag (3.4.2020) drei neue Covid-19-Gesetze verabschiedet. Schon am Samstag (4.4.2020) wurden alle drei Gesetze im sogenannten Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht.
Das 3. und 4. Covid-19-Gesetz sehen Regelungen für viele Lebensbereiche vor, z.B.:
- Verlängerung der Mandate von betrieblichen Interessenvertretungen;
- Steuerfreiheit von Zuwendungen und von Zuschüssen aus den diversen Corona-Krisenfonds;
- Steuerfreiheit von Zulagen und von Bonuszahlungen bis € 3.000,00, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden;
- Ersatz von frustrierten Kosten für Schulveranstaltungen, die nicht durchgeführt werden konnten;
- Sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung von Unfällen im Homeoffice mit Arbeitsunfällen;
- Diverse Erleichterungen im Zusammenhang mit Versammlungen insbesondere bei Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen sowie Erleichterungen im Zusammenhang mit deren Rechnungslegung;
- Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen;
- Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Verbraucherkreditverträgen;
- Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten;
- Ausschluss bestimmter Konventionalstrafen;
- Besondere Möglichkeit der Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen;
- Aufschiebung der Räumungsexekution;
- Verlängerung der Frist für die Ausnützung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung;
- Begünstigung bestimmter Kredite dadurch, dass diese Kredite nicht als Kredite im Sinne des § 1 EKEG (Eigenkapitalersatz-Gesetz) gelten.
Das 5. Covid-19-Gesetz betrifft das gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz.
Links: 3. Covid-19-Gesetz, 4. Covid-19-Gesetz, 5. Covid-19-Gesetz