Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) eröffnet §16 Abs 8 MRG die Möglichkeit zur Anfechtung von Mietzinsvereinbarungen, insoweit diese die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge überschreiten. Diese Anfechtungsbefugnis ist zeitlich limitiert und nach Ablauf bestimmter Fristen präkludiert. Daneben findet sich in §16 Abs 8 MRG auch eine 10-jährige Verjährungsfrist. Das Verhältnis dieser Regelungen zueinander ist vielschichtig und streitanfällig.
Meine beiden Kanzleipartner RA Martin STADLMANN und RA Maximilian A. MAX haben in der Aprilausgabe 2025 der Immobilienfachzeitschrift immolex (immolex 2025/49, Seite 127ff) eine oberstgerichtliche Entscheidung (OGH 8.10.2024, 5 Ob 139/24p) kommentiert, mit welcher – soweit ersichtlich – erstmals Klarheit zum Verhältnis zwischen den gesetzlichen Anfechtungsfristen und der Verjährungsfrist geschaffen wurde.
Näheres dazu im angeschlossenen Link: immolex 2025/49