Bei Vermittlung eines Liegenschaftserwerbs durch eine Maklerin entsteht der Provisionsanspruch bereits mit rechtsverbindlicher Einigung über den Liegenschaftserwerb/verkauf, also etwa bereits bei vorbehaltsloser Annahme eines (allenfalls gar nur mündlichen) Kaufangebotes. Das kann bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung der Kaufvertragsurkunde und Scheitern des Immobiliendeals zu unliebsamen Überraschungen der grundsätzlich weiterhin provisionspflichtigen Vertragsparteien führen.
Mein Kanzleipartner RA Dr. Martin Stadlmann hat gemeinsam mit unserem Kanzleikollegen RAA Dr. Maximilian A. MAX in der Maiausgabe 2024 der Immobilienfachzeitschrift immolex (= immolex 2024/77) eine aktuelle oberstgerichtliche Entscheidung (OGH 19.12.2023, 4 Ob 212/23i), welcher ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag, analysiert und kommentiert. Näheres dazu im angeschlossenen Link.
Link zu immolex 2024/77: immolex 2024/77