Sehr oft findet sich in Wohnungseigentumsverträgen bei nicht Wohnzwecken dienenden Objekten die sehr allgemeine und unspezifizierte Zweckwidmung „Geschäftslokal“. Das mag für den Eigentümer/die Eigentümerin dieses Wohnungseigentumsobjektes vorteilhaft sein, hat aber für die anderen Wohnungseigentümer:innen oft weitreichende negative Konsequenzen.
Mein Kanzleikollege RAA MMag. Manuel Steffen und ich haben in der Juniausgabe 2023 der Immobilienfachzeitschrift immolex (= immolex 2023/98) eine einschlägige oberstgerichtliche Entscheidung analysiert und kommentiert. Nach unseren Erfahrungen wird in der Vertragspraxis die Ausgestaltung des Wohnungseigentumsvertrages insbesondere im Zusammenhang mit der Widmung von nicht Wohnzwecken dienenden Wohnungseigentumsobjekten oft unzureichend erörtert und mangelhaft geregelt.
Glosse der OGH-Entscheidung in der immolex im angeschlossenen Link:
OGH vom 8.11.2022, 5 Ob 115/22f