Genossenschaften

GenRÄG 2024 – eine kleine Überraschung vor der Sommerpause

Jüngst (22. Juli 2024) wurde das Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 133/2024) veröffentlicht. Damit werden folgende Gesetze geändert:

  • Genossenschaftsgesetz
  • Vereinsgesetz
  • Firmenbuchgesetz
  • Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
  • Genossenschaftsinsolvenzgesetz
  • Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
  • Genossenschaftsspaltungsgesetz
  • Unternehmensgesetzbuch

Das Inkrafttreten der Änderungen soll mit Jahreswechsel auf 2025 erfolgen.

Beachtenswert ist, dass das Haftungsregime der Genossenschaften geändert wird (§ 76 GenG i.d.F. GenRÄG 2024). Es soll künftig auch nur noch Genossenschaften „mit beschränkter Haftung“ geben.

Im Falle eines Konkurses oder der Liquidation soll jedes Mitglied verpflichtet sein, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die (ergänzende) „Nachschusspflicht“ kann vom Genossenschaftsvertrag gestaltet und auch ausgeschlossen werden.

Vereine werden sich in Genossenschaften umwandeln können (§ 30a VerG und § 91a GenG i.d.F. GenRÄG 2024), was bisher nur Revisionsverbänden möglich ist (§ 19a GenRevG).

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