Das ASVG sieht in § 333 ein Dienstgeberhaftungsprivileg vor, wonach ein Dienstgeber dem Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur dann verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat.
Das Dienstgeberhaftungsprivileg ist nach der Rechtsprechung auch auf das Verhältnis zwischen (schädigendem) Beschäftiger und einem nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) überlassenen Dienstnehmer anzuwenden; die diesbezügliche, mit 1.1.2013 in Kraft getretene Regelung im AÜG dient lediglich als gesetzliche Klarstellung der bisherigen Judikatur.
Ein Beschäftiger kann daher bei einem Arbeitsunfall eines ihm überlassenen Dienstnehmers dem Überlasser der von diesem gegenüber ihm geltend gemachten Haftung für die geleistete Lohnfortzahlung das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG entgegenhalten.
Der Haftungsausschluss des § 333 ASVG gilt grundsätzlich nicht nur dann, wenn der geschädigte Dienstnehmer selbst Ansprüche gegenüber dem Schädiger geltend macht, sondern auch für den Fall, dass der Dienstgeber den Ersatz des aufgrund Lohnfortzahlung auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers begehrt.