Übt der Käufer eines Neuwagens berechtigterweise das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages aus, hat er für die Verwendung des Kraftfahrzeuges ein Benützungsentgelt zu leisten. Bei dessen Bemessung ist in erster Linie auf die Auslagen abzustellen, die sich der Käufer durch die Benützung erspart hat und nicht auf den eingetretenen Wertverlust des Autos.