Die gerichtliche Durchsetzung der Abberufung von GmbH-Geschäftsführern ist ein wiederkehrendes Thema in der Praxis. Diesmal hatte das OLG Wien (17. 7. 2023, 33 R 69/23v) einen Fall zu behandeln, in welchem ein GmbH-Gesellschafter seine Mitgesellschafter auf Abberufung des Geschäftsführers, der zugleich zu 20% an der GmbH beteiligt war, klagte. Ein solcher Fall ist in § 16 Abs. 2 Satz 2 GmbHG geregelt, wobei auf die sinngemäße Anwendung von § 117 Abs. 1 und § 127 UGB verwiesen wird. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung als Geschäftsführer.
Vor dem OLG Wien ging es um die Frage, ob die beklagten Parteien eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bilden. Denn die drittbeklagte Partei hatte sich – anders als die erst- und zweitbeklagte Partei – nicht am Verfahren beteiligt, was zur Folge hatte, dass das Erstgericht ein Versäumungsurteil gegen die drittbeklagte Partei erlassen hatte. Die Berufung der erst- und zweitbeklagten Partei richtete sich gegen das Versäumungsurteil.
Im Kontext des Personengesellschaftsrechts hatte eine Entscheidung eines verstärkten Senats des OGH (27. 4. 2001, 1 Ob 40/01s) klargestellt, dass alle Gesellschafter in Gestaltungsprozesse gemäß den §§ 117, 127, 140 Abs. 1 UGB (damals HGB) einzubeziehen sind:
„Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungs- bzw Ausschließungsbeklagten – vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands – eine notwendige Streitgenossenschaft.“
Zur Rechtlage bei der GmbH ist die Lehre nicht völlig einheitlich; überwiegend wird die Anwendbarkeit der im Zusammenhang mit dem Personengesellschaftsrecht judizierten Grundsätzen aber bejaht. Das OLG Wien folgt der Ansicht, dass auch bei der GmbH eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO) vorliegt. Die Prozesshandlung eines Streitgenossen wirkt diesfalls auch für alle anderen, sodass ein Versäumungsurteil gegen einen Streitgenossen ausscheidet. Die Berufung der erst- und zweitbeklagten Partei hatte daher Erfolg. Der Beschluss des OLG Wien blieb unbekämpft.
Zu beachten ist der Unterschied zur Klage im Zusammenhang mit der Abberufung eines nicht als Gesellschafter an der GmbH beteiligten Geschäftsführers („Fremdgeschäftsführer“): Sie richtet sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 GmbHG gegen die Gesellschafter, welche gegen eine Abberufung gestimmt haben (oder die Abberufung anderweitig blockieren), auf Zustimmung.