Unternehmer, die ihre Ware im Rahmen des Fernabsatzes an Verbraucher verkaufen, indem sie Verträge über Fernkommunikationsmittel (prototypisch sind Verkäufe via Online-Shop, E-Mail oder Telefon) schließen, sollten stets auf das auf der (novellierten) europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (2019/2161) basierende Rücktrittsrecht des kaufenden Verbrauchers nach § 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) Bedacht nehmen. Dieses berechtigt den Verbraucher nämlich dazu, den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen in der Regel binnen 14 Tagen nach Inbesitznahme der Kaufsache aufzulösen und führt unter anderem dazu, dass der Kaufpreis an den Verbraucher zurückzuzahlen ist (spiegelbildlich hat der Verbraucher die Kaufsache zurückzugeben).
Anknüpfungspunkt für dieses niederschwellige Rücktrittsrecht des Verbrauchers ist das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages. Ein solcher ist gemäß § 3 Abs 2 FAGG dann gegeben, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne deren gleichzeitige körperliche Anwesenheit geschlossen wird und – zumindest nach dem Gesetzestext – „bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden“.
Einerseits liegt das tieferliegende Motiv für das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG darin, dass der Verbraucher bei Distanzgeschäften die zu kaufende Ware vorab nicht überprüfen kann. Das nach der Rechtsprechung maßgebliche Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines derartigen Rücktrittsrechtes ist in letzter Konsequenz allerdings, ob – wie für den stationären Handel typisch – eine persönliche Beratung im Sinne von Vertragsgesprächen vor Ort bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit (Anbahnung des Kaufvertrages) in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers stattfindet. Das Fehlen von solchen Vertragsgesprächen rechtfertige bei Fernabsatzverträgen das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG. Naheliegenderweise besteht ein solches Rücktrittsrecht etwa in dem Extremfall, in dem der Verbraucher zu keinem Zeitpunkt vor Abschluss des Fernabsatzvertrages in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers war.
Hinweise für die Praxis:
Schwierigkeiten bereiten in der Praxis diejenigen Fälle, in denen der Verbraucher vorab die Geschäftsräumlichkeiten des verkaufenden Unternehmers aufsucht, der Kaufvertrag (Angebot und Annahme) aber erst später mittels Fernkommunikationsmittel (zB Online-Shop, E-Mail, Telefon) geschlossen wird.
Nach einhelliger Ansicht stellt das bloße Sammeln von Informationen über die Kaufsache vorab in den Geschäftsräumlichkeiten des verkaufenden Unternehmers keine Vertragsanbahnung dar, sodass etwa das Überprüfen der Waren vor Ort durch den Verbraucher das Recht auf Rücktritt des später durch Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrages unberührt lässt.
Anders verhält es sich hingegen, wenn in den Geschäftsräumlichkeiten des verkaufenden Unternehmers der Vertrag vorab angebahnt und später durch Fernkommunikationsmittel geschlossenen wird; in diesen Fällen besteht kein Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 11 FAGG. Indizien für eine solche Anbahnung sind nach der Rechtsprechung des EuGH etwa die Erörterung der Verkaufsmodalitäten und -bedingungen mit dem Verbraucher, Erteilung von Auskünften über den beabsichtigten Vertrag, Beantwortung von auf den Vertrag bezogenen Fragen des Verbrauchers, Hilfestellung bei dem Ausfüllen des schriftlichen Angebotes des Verbrauchers auf Abschluss des Vertrages sowie die Informationserteilung gemäß § 4 Abs 1 FAGG (zB wesentliche Eigenschaften der Ware, Preis, Bestehen des Rücktrittsrechtes etc). Sonstige Interaktionen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit, die die Schwelle der Vertragsanbahnung nicht erreichen, sind hingegen unerheblich.
In dem hier gegenständlichen Fall hatte der OGH (5 Ob 168/24b) erstmals darüber zu entscheiden, ob eine Probefahrt (in concreto eines Gebrauchtwagens, der von einem Gebrauchtwagenhändler verkauft wurde) durch den Verbraucher das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG ausschließt. Der konkrete Verbraucher hatte vorab eine Probefahrt durchgeführt und hinsichtlich des nachträglich per E-Mail geschlossenen Kaufvertrages fristgerecht den Rücktritt nach § 11 FAGG erklärt. Der beklagte Gebrauchtwagenhändler bestritt den Vertragsrücktritt.
Nach Ansicht des OGH ist die bloße Probefahrt lediglich als Überprüfung (Sammeln von Informationen über den Kaufgegenstand) anzusehen und nicht schon als Teil einer Vertragsanbahnung.
Auch der Umstand, dass der Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrages in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers war und eine Mitarbeiterin des Unternehmers ihm dort die PKW-Schlüssel zum Zwecke der Probefahrt ausgehändigt und ein auf die Probefahrt bezogenes Versicherungsdokument zur Unterfertigung ausgehändigt hat, stellt nach Ansicht des OGH (entgegen den beiden Vorinstanzen) noch keine Vertragsanbahnung dar. Der Rücktritt nach § 11 FAGG war vorliegend daher berechtigt.




