In einer ganz rezenten Entscheidung beschäftigt sich der Oberste Gerichtshof mit der Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn eine solche gesellschaftsvertraglich nicht gestattet ist (OGH 6. 11. 2024, 6 Ob 224/23v).
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem sich – nach dem Vorbringen des Klägers – eine Gesellschafterin teilweise auch als Treuhänderin an der Gründung der GmbH beteiligt habe. Der Kläger habe das in einem Treuhandvertrag enthaltene Angebot auf Übertragung des entsprechenden Teils des Geschäftsanteils in Notariatsaktsform angenommen und auch die zweite Gesellschafterin habe der Teilübertragung zugestimmt.
Der Kläger begehrte die Verurteilung der GmbH auf Vornahme der Anmeldung der Änderung des Gesellschafterstandes zum Firmenbuch. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Der OGH gab der Revision aufgrund der von ihm nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen Folge und verwies die Rechtssache zur Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen (insb. Bestehen der behaupteten Treuhandvereinbarung) in die erste Instanz zurück.
Im Ergebnis steht somit die Untersagung einer Teilung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag in einem derartigen Fall einer Teilübertragung nicht entgegen. Der OGH begründet dies insbesondere damit, dass sich aus der behaupteten Treuhandvereinbarung und dem behaupteten Abtretungsanbot die Zustimmung der Gesellschafterin ergebe und somit beide Gesellschafterinnen zugestimmt hätten. Der OGH geht offenbar – in Durchbrechung der gesellschaftsvertraglichen Regelung der Unteilbarkeit – von einer möglichen Wirksamkeit der Teilübertragung aus.
Die Entscheidung zeigt für die Praxis u.a. auf, dass der Frage der Teilbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen bei der Gestaltung des GmbH-Vertrages Beachtung zu schenken ist. In einer großen Zahl von Fällen wird die Teilbarkeit ohnedies vorgesehen, um einem Desinvestitionsinteresse von Gesellschaftern besser Rechnung zu tragen.