Wenn Beratung zur Sittenwidrigkeit wird: OGH zieht klare Grenze

Wenn Beratung zur Sittenwidrigkeit wird: OGH25.2.2026, 17 Ob 3/25b zieht eine Grenze

Wenn Beratung zur Sittenwidrigkeit wird: OGH25.2.2026, 17 Ob 3/25b zieht eine Grenze

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, wann ein Beratungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 879 Abs 1 ABGB) nichtig ist – insbesondere im Spannungsfeld zu möglichen Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Ausgangspunkt war die Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen ehemaligen Bankvorstand über EUR 9,26 Mio. Davon entfielen rund EUR 3,9 Mio auf Beratungshonorare und EUR 5,3 Mio auf Privatjetkosten, die von der Bank getragen wurden.

Besonderheit des Falls war die Kombination aus Vertragsinhalt und personeller Verflechtung:
Der Beklagte war zunächst Vorstand und später Aufsichtsratsvorsitzender der Bank; wirtschaftlich Berechtigter war sein Sohn über eine Offshore-Struktur. Diese Nähe verstärkte die Zweifel an der Angemessenheit der Vereinbarung.

Der OGH stellte klar, dass bereits eine ex-ante-Betrachtung entscheidend ist: Maßgeblich ist, ob der Vertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses gegen grundlegende Wertungen der Rechtsordnung verstößt.

Ausschlaggebend für die Sittenwidrigkeit war das Gesamtbild:

  • Unbestimmte Leistungspflichten: Der Vertrag verpflichtete nur zu allgemein gehaltenen Beratungsleistungen ohne klar abgrenzbare Inhalte.
  • Deutliches Missverhältnis: Gleichzeitig wurde eine hohe, laufende Vergütung (zuletzt rund EUR 1 Mio jährlich) vereinbart.
  • Umfassende Haftungsausschlüsse: Der Berater haftete praktisch weder für Richtigkeit noch Vollständigkeit seiner Empfehlungen, sie lautete: „V. Haftung Die Leistungen der Beraterin stellen lediglich für die Vorschläge und Empfehlungen dar […] Die Beraterin haftet nicht Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Beratungsleistungen. Jegliche Haftung der Beraterin im Zusammenhang mit Schlussfolgerungen, Maßnahmen, Handlungen und Entscheidungen des Vorstands der [Schuldnerin] ist ausgeschlossen.“
  • Kostenübernahme durch die Bank: Die Bank übernahm erhebliche Privatjetkosten des Beklagten. Dass die Zahlungen an Dritte erfolgten, war unerheblich – wirtschaftlich wurden Aufwendungen des Beklagten getragen.

In der Zusammenschau sah der OGH darin eine evidente Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung und damit eine Überschreitung der Grenzen der Sittenwidrigkeit zulasten der Bank.

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Zweck und Umständen des Vertrags – isolierte Betrachtungen einzelner Klauseln („Rosinentheorie“) lehnte der OGH ab.

Bemerkenswert ist, dass sich der OGH mit einem möglichen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr sich offenbar nicht vertieft auseinandersetzte. Hintergrund dürfte sein, dass die Sittenwidrigkeit bereits aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung klar feststellbar war, während ein Verbotsverstoß regelmäßig zusätzliche Tatbestandselemente voraussetzt und damit komplexer zu prüfen ist.

Unabhängig davon gilt: Sowohl Sittenwidrigkeit als auch ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr führen zur ex-tunc-Nichtigkeit und zur Rückabwicklung. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Zweck und Umständen des Vertrags – eine isolierte Betrachtung einzelner Klauseln („Rosinentheorie“) ist unzulässig.

Fazit:
Ein Beratungsvertrag bleibt sittenwidrig, wenn die vereinbarte Gegenleistung evident unangemessen ist. Entscheidend ist die Bewertung des Vertrags im Zeitpunkt seines Abschlusses.

 

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