Schadenersatzrecht

Ersatzpflicht für Mehraufwand des Geschädigten bei Schadensbehebung durch Dritte – OGH vom 25.06.2024, 2 Ob 99/24h

Ein durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Dritten entstandener Sachschaden kann vom Geschädigten meist nur durch Beiziehung qualifizierter Fachfirmen behoben werden. Es stellt sich dann die Frage, ob der Geschädigte – neben dem Ersatz der Aufwendungen für die Bezahlung der eigentlichen Schadensbehebung – vom Schädiger auch den ihm, also dem Geschädigten im Zusammenhang mit der Schadensbehebung entstandenen Aufwand an Zeit und Geld ersetzt erhält.

Nach ständiger Rechtsprechung kann jeder Geschädigte, der Zeit und Geld zur Behebung des Schadens aufwenden muss, den Ersatz dieses Mehraufwands vom Schädiger begehren (RS 0030558).Die betragsmäßige Ermittlung dieses (ersatzfähigen) Mehraufwands ist in aller Regel sehr schwierig, muss doch der dem Geschädigten durch die Abwicklung bzw. Behebung des Schadens gegenüber dem normalen Geschäftsgang erwachsene erhöhte Arbeits- und Kostenaufwand ermittelt werden (2 Ob 123/76).Die Judikatur erleichtert dem Geschädigten den ihm obliegenden betragsmäßigen Nachweis des ,,effektiven‘‘ Mehraufwands (nur dieser ist ja ersatzfähig), indem sie eine Schätzung der Schadenshöhe in Form eines prozentuellen Aufschlags auf die Reparaturkosten zulässt (§ 273 ZPO).Dies setzt allerdings voraus, dass von Geschädigtenseite detailliertes Vorbringen zu dem konkreten Aufwand an Zeit und Geld, der dem Geschädigten über den normalen Geschäftsgang hinaus durch das Schadensereignis entstanden ist, vorgetragen und unter Beweis gestellt wird.

Im konkreten Fall war eine Eisenbahnbrücke durch einen LKW-Hängerzug wegen Überschreitung der zulässigen Durchfahrtshöhe beschädigt worden. Die geschädigte ÖBB Infrastruktur AG beauftragte Drittfirmen mit der Sanierung der Eisenbahnbrücke und machte neben den Reparaturkosten einen prozentuellen Aufschlag von 7% für den ihr zusätzlich entstandenen Arbeitsaufwand (Rechnungsprüfung, Buchhaltungs- und Verrechnungsaufwand) und für zusätzliche Finanzierungskosten (Vorfinanzierung) geltend. Dieser pauschale prozentuelle Zuschlag wurde zwar vom Berufungsgericht auf 4% der Reparaturkosten herabgesetzt, in der Folge dann aber auch vom Höchstgericht in diesem Ausmaß als berechtigt bestätigt. Auch wenn der OGH in der Entscheidungsbegründung betont, dass die Berechtigung eines derartigen Schadenersatzanspruches für internen Mehraufwand des Geschädigten stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und insbesondere hinreichend substanziiertes Vorbringen des klagenden Geschädigten im Prozess erfordert, sollte dieser Aspekt bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens stets im Auge behalten und sorgfältig geprüft sowie gegebenenfalls auch mit Nachdruck verfolgt werden.

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