Vertragsauslegung

Interpretation von Gewinnbedingungen (Rubbellos)

OGH vom 28.01.2026, 4 Ob 140/25d

Privatrechtliche Verträge sind omnipräsent. Sie begegnen uns etwa nicht nur beim unternehmerischen Kauf von Handelswaren und beim Liegenschaftskauf, sondern auch beim alltäglichen Handkauf im Supermarkt oder bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Und auch beim Erwerb eines Rubbelloses, wie ein etwas skurril anmutender Fall, den der OGH jüngst zu beurteilen hatte, verdeutlicht:

Der Kläger erwarb Rubellose, wobei pro Los zwei Spiele (zwei separate Spielfelder) enthalten waren. Auf der Rückseite der Lose war die Spielerklärung abgedruckt, die als Vertragsbestimmung (Gewinnbedingungen) zu qualifizieren ist und die unter anderem – auf der Losrückseite in einem von mehreren Absätzen zusammengefasst und aneinandergereiht– folgende Angabe enthielt:

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Auf den von dem Käufer freigerubbelten Feldern der Spiele 1 und 2 waren insgesamt drei Geldschein-Symbole vorhanden, sodass der Kläger von der Herausgeberin der Rubbellose die Zahlung des Jahresgewinnes begehrte. Inhaltlich stützte sich der Kläger auf den oben angeführten zweiten Satz der Gewinnbedingungen: Auf seinem Los sei das Geldschein-Symbol dreimal enthalten. Das zuständige Bezirksgericht gab dem Kläger Recht und der Klage statt; erst das Berufungsgericht sprach die Abweisung des Zahlungsbegehrens aus.

Verträge – unabhängig davon, ob es sich um komplexe Wirtschafts- oder um alltägliche Konsumverträge handelt – sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Es ist danach zu fragen, wie ein objektiver Dritter anstelle des tatsächlichen Erklärungsempfängers (vorliegend anstelle des Käufers) die betroffene Vertragserklärung (im gegenständlichen Fall die Gewinnbedingungen) verstehen muss; es kommt also auf den objektiven Erklärungswert an. Zwar ist zunächst anhand des Wortsinnes vorzugehen; die Auslegung beschränkt sich jedoch nicht auf eine solche Wortsinninterpretation, sondern ist die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen.

Bei isolierter Betrachtung nur des Wortgehaltes des oben angeführten zweiten Satzes käme man – losgelöst davon, ob die insgesamt drei Geldschein-Symbole in einem der beiden Spielfelder vorhanden sind oder sich auf beide Spiele verteilen – tatsächlich zu dem Ergebnis, dass der Jahresgewinn generell bei Auffinden dreier Geldschein-Symbole zusteht. Dass der Jahresgewinn nur gebührt, wenn die drei Geldschein-Symbole  in einem Spielfeld gefunden werden, ergibt sich – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und der OGH bestätigt – aufgrund der Zusammenschau des obigen ersten Satzes (dieser stellt ausdrücklich auf die Bedingung pro Spiel ab) mit dem obigen zweiten Satz (Jahresgewinn bei Auffinden dreier Geldschein-Symbole): Nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der inhaltlichen Zusammengehörigkeit der beiden Sätze steht der Jahresgewinn nur dann zu, wenn in einem der beiden Spielfelder dreimal das Geldschein-Symbol enthalten ist.

Hinweise für die Praxis:

Dieser Fall macht darauf aufmerksam, dass es bei der Auslegung und dem Verständnis von Verträgen nicht nur auf den Sinngehalt einzelner, isoliert betrachteter Vertragsbestimmungen ankommt, sondern dass auch subtilere Kriterien eine gewichtige Rolle spielen können, wie etwa die Verortung einzelner Sätze. So spricht vorliegend etwa der Umstand, dass sich die beiden obigen Sätze in einem von mehreren Absätzen direkt aneinandergereiht wiederfinden, für einen inhaltlichen Zusammenhang. Dass diese beiden Sätze zusammenzulesen sind, hätte man sogar noch deutlicher durch Verwendung eines anderen Satzzeichens zum Ausdruck bringen können, etwa indem man die beiden Sätze bloß durch ein Semikolon (und nicht durch einen Punkt als Satzschlusszeichen) trennt:

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