Gesetzgebung

NaBeG in a Nutshell

Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) wurde am 21. 1. 2026 im Nationalrat beschlossen und am 18.02.2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Das NaBeG führte zur Novellierung zahlreicher Gesetze, zB des Unternehmensgesetzbuchs, Aktiengesetzes, GmbH-Gesetzes, Genossenschaftsgesetzes, SE-Gesetzes, Arbeitsverfassungsgesetzes, Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, etc. Neu eingeführt wurde das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (kurz: DriBeG), welches bereits in Kraft getreten ist, aber erst auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2028 anwendbar ist.

Durch das NaBeG wird die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14.12.2022, der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bewerkstelligt, die teilweise bereits bis 06.07.2024 der Umsetzung bedurft hätte. Die zeitlichen Anforderungen an die Umsetzung der CSRD, die in „zwei Wellen“ erfolgen soll, wurden seitens der EU zuletzt gelockert; des Weiteren sollen noch weitere Abmilderungen unionsrechtlicher Anforderungen durch die „Omnibus-Pakete“ erfolgen.

Neue Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung finden sich zunächst im Rechnungslegungsrecht des UGB. Das einschlägige 3. Buch des UGB trägt nunmehr den Titel „Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung“.

Zentrale Bestimmungen sind die novellierten §§ 243b, 267a UGB, welche Details zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Ebene des Einzelabschlusses und auf Konzernebene enthalten. Neue Regelungen wurden auch bezüglich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen (§§ 268ff UGB).

Wobei geht es bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung? Ein kompakter Hinweis findet sich in § 243b Abs 2 UGB:

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft erforderlich sind.“

„Nachhaltigkeitsaspekte“ sind gemäß § 189a Z 13 UGB Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der Offenlegungsverordnung.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann etwa für Investoren und sonstige Interessengruppen relevant sein. Die sogenannte Nachhaltigkeitserklärung ist in den Lagebericht (bzw Konzernlagebericht) aufzunehmen.

Nach derzeitiger Gesetzeslage trifft die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung grundsätzlich große Gesellschaften iSd § 221 Abs 3 Satz 1 UGB, wenn es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt und sie am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen (§ 243b Abs 1 UGB). In diesem Kontext ist aber auch die Übergangsvorschrift des § 908 Abs 2a UGB mit bestimmten Schwellenwerten (1.000 Arbeitnehmer und EUR 450 Mio Umsatzerlöse) gemäß dem Omnibus-Paket der EU zu beachten.

Auf Konzernebene besteht eine Pflicht zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Maßgabe von § 267a UGB.

Für Organe von Gesellschaften, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ergeben sich somit zahlreiche neue Herausforderungen. Dies betrifft auch den Aufsichtsrat (ggf Verwaltungsrat) einer solchen Gesellschaft, der die Nachhaltigkeitsberichterstattung in seine Prüfungstätigkeit aufzunehmen hat. Insbesondere wurden neue Regelungen zur Tätigkeit des Prüfungsausschusses (§ 92 Abs 4a AktG, § 30g Abs 4a GmbHG, § 51 Abs 3a SEG) eingeführt. An Aufsichtsrats- bzw Verwaltungsratssitzungen hat im jeweiligen Kontext auch der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung teilzunehmen (s § 93 Abs 1 AktG, § 30h Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 3a Z 2, § 52 Abs 1 SEG).

Für Unternehmen, die nicht selbst der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, stellt sich derzeit insbesondere die Frage, inwieweit sie mittelbar von einer Berichtspflicht ihrer Geschäftspartner betroffen sein können. § 243ba UGB enthält Regelungen zu einer Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette. Mittlerweile ist auch die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24.02.2026 in Kraft getreten, welche ua den sogenannten Value-Chain-Cap (Wertschöpfungsketten-Obergrenze) beinhaltet. § 243ba UGB hat dies ausweislich der Gesetzesmaterialien vorweggenommen.

Aus der Bestimmung folgt insbesondere, dass Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmern (am Abschlussstichtag), die sich in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befinden, nicht dazu verpflichtet werden dürfen, dass sie Informationen – zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung – bereitstellen, die über die in Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen geregelten Informationen hinausgehen. Ein anfragendes Unternehmen, das Informationen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung anfordert, die nicht unter die in Anhang I der genannten Empfehlung fallen, muss angefragte Unternehmen darüber informieren, welche Informationen das sind und dass sie das Recht haben, die Bereitstellung dieser Informationen zu verweigern.

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