Das Gesetz enthält keine sanktionierbare Pflicht, beim Fahrradfahren einen Helm zu tragen. Das Nichttragen eines Kopfschutzes stellt daher keine Verwaltungsübertretung dar.
Dennoch ist nach der Rechtsprechung des OGH der Schmerzengeldanspruch eines Fahrradfahrers ohne Helm, der bei einem Unfall unverschuldet verletzt wird, unter Umständen zu kürzen („Helmmitverschulden“).
Wann und unter welchen weiteren Voraussetzungen dies im Allgemeinen sowie im Speziellen auch für E-Bike-Fahrer gilt, erörtert mein Kanzleipartner Dr. Maximilian Max anhand einer rezenten OGH-Entscheidung in Heft 1 des Jahrganges 2025/2026 der juristischen Fachzeitschrift JAP (JAP 2025/2026/5, Seite 43 ff).
Näheres dazu im angeschlossenen Link: JAP 2025/2026/5




