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Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aufgrund Rücktritts vom unwiderruflichen Kaufanbot

26.04.2019 | Mag. Isabell Vollnhofer, BSc

Der OGH beschäftigte sich in der Entscheidung vom 27.11.2018, 4 Ob 222/18b, mit der Frage, in welchen Fällen der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Dritten haftet und somit von der in § 25 GmbHG statuierten Innenhaftung abgewichen wird.

Laut – nicht allzu ausführlichem – Sachverhalt nahm der Alleingeschäftsführer der erstbeklagten GmbH ein unwiderrufliches Kaufanbot, welches eine Liegenschaft in Wien 22 betraf, an. Das Angebot stammte von einer Konzerngesellschaft der Klägerin und erfolgte im Namen einer noch nicht benannten bzw. gegründeten Gesellschaft. Bereits zwei Wochen nach Angebotsannahme erklärte der Alleingeschäftsführer namens der erstbeklagten GmbH den Rücktritt vom Anbot, weil die vereinbarte Anzahlung, von ihm anscheinend als „Konventionalstrafe“ betitelt, nicht erlegt worden sei. Rund ein Monat später wurde schließlich die das Objekt kaufende Gesellschaft benannt. Jedoch wurde die Liegenschaft bereits zuvor an eine Immobilien-Entwicklungsgesellschaft verkauft und die Verbücherung vorgenommen. Die Klägerin begehrte daher Schadenersatz zur ungeteilten Hand von der GmbH und dem Alleingeschäftsführer. Der geltend gemachte Schaden bezog sich auf entgangenen Gewinn aus dem beabsichtigten Wohnbauprojekt sowie auf frustrierte Aufwendungen in Vorbereitung dieses Projekts.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht sprachen aus, dass sowohl die GmbH als auch deren Alleingeschäftsführer haften. Dem Alleingeschäftsführer sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB anzulasten und er hafte daher für den Nichterfüllungsschaden, d.h. die Klägerin sei so zu stellen, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der beiden Beklagten zurück und hielt fest, dass Geschäftsführer gemäß § 25 GmbHG zwar grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis für eigenes, schuldhaftes Verhalten haften, nicht jedoch gegenüber Dritten. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen aber vor allem im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (wie zB §§ 56 Abs 3, 64 Abs 1 GmbHG; § 9 BAO; § 67 Abs 10 ASVG), bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB), bei gerichtlich strafbaren Handlungen (zB §§ 153c, 153d StGB) oder bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes.

Sachverhaltselemente, die erklären, weshalb der OGH eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB bejahte, sind der Entscheidung so gut wie nicht zu entnehmen. Insbesondere geht aus der Entscheidung nicht hervor, weshalb ein vorsätzliches Handeln des Alleingeschäftsführers vorliegen soll. Daher kann man nur schlussfolgern, dass der Geschäftsführer die Bindungswirkung des Vertrages nicht bloß irrtümlicherweise falsch eingeschätzt hat.

Wie bereits Reich-Rohrwig in seiner Entscheidungsanmerkung (ecolex 2019/148) festhält, hat ein Geschäftsführer auch einen Beurteilungsspielraum, der es ermöglichen kann, Vertragsverletzungen in Kauf zu nehmen, wenn es für die Gesellschaft vorteilhafter als die Vertragseinhaltung ist. Inwieweit der OGH dies geprüft hat, bleibt aufgrund der Entscheidung ebenso fraglich.

Für Geschäftsführer bedeutet die Entscheidung, dass sie sich stets des Risikos auch einer privaten Haftung bewusst sein sollten. Ihnen ist daher anzuraten, im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen.

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