Neue Publikation: Kommentierung der §§ 343 – 351 im Wiener Kommentar zum UGB

Das Unternehmensgesetzbuch enthält Regelungen zu unterschiedlichen unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Themen. Die grundlegenden Bestimmungen zu den „unternehmensbezogenen Geschäften“ des 4. Buchs des UGB finden sich in den §§ 343 ff. Die Kommentierung dieser Normen im Wiener Kommentar zum UGB (Verlag Manz; herausgegeben von Straube/Ratka/Rauter) wurde jüngst von Roman Rauter umfassend aktualisiert und inhaltlich erweitert.

Die ca. 190-seitige Darstellung behandelt neben den Bestimmungen zum Anwendungsbereich des 4. Buchs des UGB auch folgende Themen:

  • Unternehmer- bzw. Handelsbräuche (§ 346 UGB)
  • Sorgfalt des ordentlichen Unternehmers (§ 347 UGB)
  • Gesamtschuldnerische Haftung (§ 348 UGB)
  • Umfang des Schadenersatzes, in concreto Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 349 UGB)
  • Laesio enormis (§ 351 UGB)

Besonderes Augenmerk legte Kollege Rauter auf eine tiefgreifende Überarbeitung der Kommentierung der Unternehmerbräuche, bzgl. welcher sich zahlreiche Meinungsstreitigkeiten in der Lehre und eine uneinheitliche Judikatur diagnostizieren lassen, sowie auf die Aktualisierung der umfangreichen Darstellung von schadenersatzrechtlicher Judikatur in der Kommentierung von § 347 UGB. Letztere (eine Fundgrube für den/die Praktiker:in!) befasst sich ua mit folgenden Teilbereichen:

  • Anlageberatung
  • Ärztliche Tätigkeit
  • Bankgeschäfte
  • Handel
  • Immobilienmakler
  • Leasing
  • Notare
  • Rat- und Auskunftserteilung
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Vertragshändler
  • Verwahrung und Verwaltung
  • Werbeagentur
  • Werkunternehmer und Dienstleistungen
  • Auktionator und Kunsthändler

Auch im Kontext der laesio enormis (§ 934 ABGB, § 351 UGB) wurde die umfangreiche neue Judikatur der letzten Jahre berücksichtigt.

Die große Menge an höchstgerichtlicher Judikatur weist auf die praktische Bedeutung der Rechtsmaterie hin. Für jene Bereiche, in welchen diese Judikatur aufgrund neuerer Entwicklungen (noch) fehlt, ist in der Praxis auf Basis einer profunden Kenntnis des Meinungsstandes in der Lehre zu operieren. Besonders interessant sind etwa jene „spannungsgeladenen“ Entwicklungen an der Schnittstelle zwischen Unternehmensrecht und Konsumentenschutzrecht (siehe hierzu in der Kommentierung der §§ 343, 344 [Rz. 47 f.]).

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