Universitätsrecht

Freie Prüfer:innenwahl im Universitätsrecht – MSLegal obsiegt vor dem Bundesverwaltungsgericht

Freie Prüfer:innenwahl im Universitätsrecht – MSLegal obsiegt vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

Nach dem Universitätsrecht ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn allerdings die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, ist diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben.

MSLegal ist es nun gelungen, einer Klientin, die im Rahmen einer zweiten Wiederholungsprüfung in ihrem Recht auf freie Wahl des Prüfers/der Prüferin beschnitten wurde, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien zu ihrem Recht zu verhelfen.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall (GZ W 128 2247747) mangels einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugelassen hat, freut sich MSLegal über diesen Erfolg. Der zuständige Partner Dr. Stadlmann ist optimistisch, dass auch einer allfälligen Revision der Universitätsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof kein Erfolg beschieden sein wird.

„Anstatt im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung den offenkundig schweren Verfahrensmangel einzugestehen und die Prüfung für ungültig zu erklären, hat die Universität unsere Klientin dazu gezwungen, im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ihr Recht durchzusetzen“,  zeigt sich mein Partner Dr. Stadlmann enttäuscht über das Verhalten der Universitätsbehörde.

 

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