Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsausschluss (III) – Kaufvertrag zwischen Privaten über gebrauchtes Wohnmobil – OGH vom 21.03.2024, 2 Ob 243/23h

Während bei einem Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden können (§ 9 KSchG), kann bei Verträgen auf privater Ebene auf Gewährleistungsrechte verzichtet werden. Davon wird insbesondere beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zwischen Privaten regelmäßig durch Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses Gebrauch gemacht.

Aber auch in diesen Fällen ist zu beachten, dass die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichtes im Einzelfall auslegungsbedürftig ist. Dabei ist nicht nur der Wortlaut der Vereinbarung zu betrachten, sondern es sind vielmehr auch die Begleitumstände beim Kaufabschluss zu berücksichtigen, zumal Verzichtserklärungen im Zweifel einschränkend auszulegen sind (RS0018561).

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (RS0018523). Dies gilt auch für die – in der Praxis immer wieder vorkommende – konkludente (schlüssige) Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gilt im Allgemeinen die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit als vereinbart (2 Ob 196/13g mwN).

Im gegenständlichen Fall hatte der Beklagte dem Kläger ein gebrauchtes Wohnmobil unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses (mit nicht näher feststellbarem Inhalt) verkauft. Bei Vertragsabschluss wurde dem Käufer ein drei Monate altes Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG übergeben und außerdem vom Verkäufer mitgeteilt, dass dieser eine Unterbodenversiegelung mittels Nanobeschichtung anbringen ließ. Nachdem der Käufer mit dem Wohnmobil rund 3.000 Kilometer gefahren war, stellte sich etwa ein halbes Jahr nach Kaufabschluss heraus, dass der gesamte Fußbodenaufbau des Wohnmobils so vermorscht war, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- und betriebssicher war. Im Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass der Schaden am Unterboden auf permanente Feuchtigkeit im Inneren des Bodens zurückzuführen war und die undichten Stellen im Wohnmobil und der beginnende Feuchtigkeitsschaden bereits bei Kaufvertragsabschluss vorhanden war.

Der beklagte Verkäufer musste trotz des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses dem Kläger die erforderlichen Reparaturkosten ersetzen, da das Berufungsgericht im Einklang mit dem OGH von einer Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit durch den Verkäufer zumindest hinsichtlich des Zustandes der Bodenplatte ausgegangen war. Auch beim Gebrauchtwagenverkauf zwischen Privaten sollten die Parteien bei der oft formelhaften Textierung des Gewährleistungsausschlusses daher mögliche (und käuferseitig vielfach gewünschte) Einschränkungen der Reichweite bedenken und darüber Klarheit schaffen.

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