In Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/49/EU vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme sieht § 12 ESAEG eine zeitlich begrenzte höhere Deckung in der Einlagensicherung vor. Während im Normalfall die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers EUR 100.000,00 beträgt, sind Einlagen resultierend aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien zeitlich begrenzt bis zu einer Höhe von EUR 500.000,00 geschützt. Dabei ist unklar, was unter einer privat genutzten Wohnimmobilie zu verstehen ist. Kommt es auf die Art der Nutzung der Wohnimmobilie durch den jeweiligen Einleger im Sinne einer privaten im Gegensatz zu einer gewerblichen Nutzung an oder ist auf die Beschaffenheit der Immobilie als solche, also auf deren typische Zweckwidmung abzustellen?
Diese Frage entzündete sich im konkreten Fall beim käuflichen Erwerb einer Eigentumswohnung zu Anlagezwecken („Vorsorgewohnung“) durch den Zweitkläger von einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft, der Erstklägerin, um insgesamt EUR 167.000,00. Der Kaufvorgang wurde über einen Rechtsanwalt als Treuhänder abgewickelt, der ein Treuhandkonto bei der Commerzialbank Mattersburg AG einrichtete. Der vertragskonformen Abwicklung der Treuhandschaft (Auszahlung des von Käuferseite erlegten Kaufpreises an die Verkäuferin Zug um Zug gegen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers im Grundbuch) stand jedoch die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg AG entgegen.
Da seitens der Einlagensicherung zunächst lediglich ein Betrag von EUR 100.000,00 ersetzt wurde, machten der Käufer (als Erstkläger) und die Wohnbaugesellschaft (als Zweitklägerin) den Differenzbetrag von EUR 67.000,00 samt Zinsen als Einlagensicherungsfall gemäß § 12 ESAEG klagsweise geltend. Im ersten Rechtsgang hob der Oberste Gerichtshof (OGH) die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, um zu erheben, ob es sich bei diesem Treuhandkonto um die einzigen Einlagen der klagenden Parteien bei dem insolventen Kreditinstitut handelte (6 Ob 139/22t). Da das Höchstgericht im Aufhebungsbeschluss gleichzeitig klarstellte, dass beim konkreten Treuhandkonto beide Kaufvertragsparteien als Treugeber und als Einleger anzusehen sind, deren Einlagen je zur Hälfte zugunsten beider zu berücksichtigen sind, zahlte die Einlagensicherung dem Erstkläger (Käufer) die Hälfte des Klagsbetrages. Die Kläger schränkten daraufhin das Klagebegehren auf Zahlung der Hälfte des ursprünglichen Klagsbetrages an die Zweitklägerin (Wohnbaugesellschaft als Verkäuferin) ein. Das Berufungsgericht bejahte nunmehr im zweiten Rechtsgang das Vorliegen einer aus einer Immobilientransaktion im Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie resultierenden Einlage, die bis zu einer Höhe von EUR 500.000,00 gesichert sei (§ 12 Z 1 lit a ESAEG) und gab dem Klagebegehren statt.
In dem von der beklagten Einlagensicherung angestrengten Revisionsverfahren vor dem OGH stellte sich nun die Frage nach der Auslegung des Begriffs der „privat genutzten“ Wohnimmobilie, den der österreichische Gesetzgeber wörtlich aus der deutschen Fassung der EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme, 2014/49/EU übernommen hat.
Ist auf die Art der Nutzung, also privat oder nicht, durch den jeweiligen Einleger abzustellen oder – losgelöst vom jeweiligen Einleger – auf die Beschaffenheit und typische Zweckwidmung der Immobilie? Je nachdem wäre dem Klagebegehren auf Zahlung an die Wohnbaugesellschaft stattzugeben oder dieses Zahlungsbegehren abzuweisen. Da die Interpretation der innerstaatlichen Norm von der Auslegung der wortgleichen unionsrechtlichen Bestimmung (Art 6 Abs 2 lit a RL 2014/49/EU) abhängt und diesbezüglich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das Interpretationsmonopol besitzt, hat der OGH diese Auslegungsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und das konkrete Verfahren vor dem OGH bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.
Über das Auslegungsergebnis beim EuGH und den Verfahrensfortgang beim OGH werden wir im Rahmen der Legal News von MSM Legal zu gegebener Zeit berichten.





