Versicherungsvertragsrecht

Verfassungsgerichtshof kippt die einjährige Klagsfrist gemäß §12 Abs 3 VersVG – Erkenntnis des VfGH vom 28.04.2026, G176/2025

Im Rahmen unserer Legal News vom 02. Februar 2026 haben wir berichtet, dass der auf versicherungsrechtliche Fragen spezialisierte 7. Senat des OGH anlässlich eines konkreten Deckungsprozesses resultierend aus einer Brandschadensversicherung beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung von §12 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beantragt hat. Diese Gesetzesbestimmung berechtigt das Versicherungsunternehmen, durch Ablehnung einer Versicherungsmeldung in qualifizierter Form die dem Versicherungsnehmer offenstehende Frist für die Geltendmachung seines Leistungsanspruches auf ein Jahr zu verkürzen.

Der VfGH teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des OGH und hat die angefochtene Gesetzesbestimmung wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben und gleichzeitig angeordnet, dass die Norm mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft tritt. In der Begründung seines Erkenntnisses bekräftigt der VfGH zwar die grundsätzliche Möglichkeit des Gesetzgebers, für versicherungsrechtliche Ansprüche spezielle Verjährungsfristen zu schaffen, und anerkennt auch das Interesse der Versicherungswirtschaft, allzu lange Schwebezustände und die dadurch bedingte Bildung von Schadensreserven zu vermeiden.

Entscheidend für das verfassungsgerichtliche Verdikt der Unsachlichkeit und damit Verfassungswidrigkeit war jedoch der Umstand, dass sich das Versicherungsunternehmen nach der Gesetzeslage jederzeit aussuchen kann, ob der Versicherer es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder diese durch Ausübung seines Wahlrechts einseitig stark verkürzt. In dieser für das Versicherungsunternehmen risikolosen Wahlmöglichkeit und der damit verbundenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers erblickt der VfGH eine unsachliche und damit gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßende gesetzliche Regelung.

Aus Sicht der VersicherungsnehmerInnen, bei denen es sich vielfach um Verbraucher iSd KSchG handelt, ist diese Entscheidung zu begrüßen. Deren große Bedeutung für die Versicherungswirtschaft liegt auf der Hand, werden die Versicherungsunternehmen doch künftig verstärkt Rückstellungen für schwebende Versicherungsfälle bilden müssen.

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