Verbraucherrecht aus Sicht des Unternehmers

Der verpflichtende „Widerrufsbutton“ bei Fernabsatzverträgen – aktuelle Gesetzesänderung

Für Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen (auch) über den Fernabsatz vertreiben, gilt ab 1. Oktober 2026 speziell für Fernabsatzverträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, gemäß VerbRÄG 2026 (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026; BGBl I 59/2026) eine gesetzliche Neuerung: Sofern die Möglichkeit besteht, Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche (zB Bestellmaske im Webshop, Internetplattform, Smartphone-Applikation) abzuschließen, muss es nach dem zukünftigen § 13a FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) zusätzlich zu den bisherigen Widerrufsmöglichkeiten (zB Widerrufsformular gemäß § 13 FAGG) einen „Widerrufsbutton“ geben. Dieses Erfordernis geht auf die EU-Richtlinie 2023/2673 zurück und soll nach der europarechtlichen Vorgabe (siehe Erwägungsgrund 37 der genannten Richtlinie) dadurch sichergestellt werden, dass Konsumenten geschlossene Fernabsatzverträge ebenso niederschwellig widerrufen können, wie sie diese abschließen können. Im Lichte dessen kann der „Widerrufsbutton“ gleichsam als Gegenstück zu der Button-Lösung im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (§ 8 Abs 2 FAGG: „zahlungspflichtig bestellen“) gesehen werden. Ziel ist es, dass der Konsument – entsprechend der Bestellerklärung – mit wenigen Klicks eine Widerrufserklärung abschicken kann.

Für Unternehmen, die für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen eine Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung stellen, bedeutet dies, dass etwa der Webshop oder die Smartphone-Applikation sowie dahinterliegende Prozesse in gewissem Umfange angepasst werden müssen. Die eigentliche Widerrufsfunktion muss dabei aber nicht zwingend direkt in der Online-Benutzeroberfläche integriert sein, sondern genügt es, wenn bspw der Webshop einen Hyperlink enthält, der den Konsumenten zu der Widerrufsfunktion weiterleitet.

Jedenfalls muss der „Widerrufsbutton“ in der Online-Benutzeroberfläche leicht auffindbar und mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein (nach den Gesetzesmaterialen RV 498 XXVIII. GP, Seite 10 zB „Vom Vertrag zurücktreten“).

Die Widerrufsfunktion muss technisch so gestaltet sein, dass folgende Informationen seitens des Konsumenten übermittelt werden können: Name des Konsumenten, Identifizierung des zu widerrufenden Fernabsatzvertrages, Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem seitens des Unternehmens der Eingang der Widerrufserklärung zu bestätigen ist. Diese Bestätigung hat dann auch das Datum und die Uhrzeit des Einganges der Widerrufserklärung zu enthalten.

Weitere Hinweise für die Praxis:

Für die Praxis relevant ist auch, dass – allgemeinen Regeln des Fernabsatzrechtes folgend – der Widerruf aus zeitlicher Sicht rechtzeitig ist, wenn die Widerrufserklärung über die Online-Benutzeroberfläche innerhalb der Widerrufsfrist von dem Konsumenten abgegeben wird. Auch der Button, mit dem diese Widerrufserklärung abgesendet wird, muss eindeutig bezeichnet werden: „Widerruf bestätigen“ (oder einer ebenso eindeutigen Formulierung; nach den Gesetzesmaterialen RV 498 XXVIII. GP, Seite 10 etwa „Rücktritt bestätigen“).

Die Widerrufsmöglichkeit über die Online-Benutzeroberfläche muss für den Konsumenten solange zur Verfügung stehen, solange die konkrete Widerrufsfrist läuft. Diese beginnt nach § 11 FAGG etwa mit Vertragsschluss (bei Dienstleistungen) oder mit Übergabe der Ware (bei Kaufverträgen) zu laufen. Wenn der Unternehmer vor Vertragsschluss nicht ausreichend über das Widerrufsrecht des Konsumenten informiert, kann sich dieses theoretisch um bis zu 12 Monate verlängern (siehe Näheres in §§ 12 iVm 4 Abs 1 Z 8 FAGG). Nach den Gesetzesmaterialien muss nicht vorab geprüft werden, ob und ggf ab welchem Zeitpunkt dem Konsumenten ein Widerrufsrecht zusteht (RV 498 XXVIII. GP, Seite 10). Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, das Widerrufsrecht über die Online-Benutzeroberfläche für den gesamten Zeitraum von 12 Monaten und 14 Tagen bereitzuhalten. Ob ein allfälliger Widerruf tatsächlich berechtigt und fristgerecht erfolgt ist, wäre dann – wie gehabt – nach erfolgter Widerrufserklärung zu prüfen.

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