In einem Insolvenzverfahren ist der Schuldner von Rechtshandlungen ausgeschlossen, welche die Insolvenzmasse betreffen. Befindet sich im Vermögen des Schuldners ein GmbH-Geschäftsanteil, gehört dieser grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Der Schuldner bleibt zwar Gesellschafter, könnte die Gesellschafterstellung aber infolge einer Verwertung des Geschäftsanteils verlieren.
Der OGH hatte sich kürzlich – anlässlich einer Firmenbuchsache – mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Masseverwalter in der Gesellschafterinsolvenz das Stimmrecht hinsichtlich der Abberufung des Geschäftsführers und der Bestellung eines anderen Geschäftsführers zusteht. Konkret hatte der Masseverwalter die Alleingesellschafterin, die zugleich die einzige Geschäftsführerin ihrer GmbH war, als Geschäftsführerin abberufen und einen neuen Geschäftsführer bestellt.
Der OGH verneinte die Wirksamkeit dieser Maßnahmen:
- Zwar nimmt der Masseverwalter im Konkurs des Gesellschafters die Mitgliedschaftsrechte aus dem GmbH-Geschäftsanteil wahr, doch nur, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt.
- Die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern der GmbH ist keine Verfügung über das Vermögen des Gesellschafters. Dass sich zukünftige Geschäftsführungsmaßnahmen (auch) des neuen oder verbliebenen Geschäftsführers in der Folge auf das Vermögen der Gesellschaft auswirken können, ändere daran nichts.
- Das Stimmrecht ist insofern daher weiterhin vom Schuldner, nicht vom Masseverwalter auszuüben.
- Dass es durch die Bestellung eines neuen Geschäftsführers allenfalls zu faktischen Erleichterungen bei der Durchführung der Veräußerung des Geschäftsanteils durch den Masseverwalter kommen könnte, ändert nichts am fehlenden Stimmrecht des Masseverwalters.
- Die „Beschlüsse“ des Masseverwalters qualifiziert der OGH als wirkungslose „Scheinbeschlüsse“, weil sie von einem Nicht-Gesellschafter gefasst wurden.
Die Firmenbucheintragungen (Löschung der Geschäftsführerin, Eintragung des vermeintlich neuen Geschäftsführers sowie Änderung der Geschäftsanschrift) scheiterten folglich. Bereits das Firmenbuchgericht hatte die Anträge des unwirksam bestellten Geschäftsführers abgewiesen und das Rekursgericht hatte diese abweisende Entscheidung bestätigt. Das Rekursgericht hatte den ordentlichen Revisionsrekurs an den OGH aber zugelassen, weil es ein Spannungsverhältnis in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur wahrgenommen hatte. Die jüngste OGH-Entscheidung ist somit eine willkommene Klarstellung der neueren – auch in der Lehre beständig vertretenen – Ansicht.