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Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 in Kraft

14.08.2019 | Dr. Roman Alexander Rauter

Neue Bestimmungen im Aktiengesetz sind kürzlich in Kraft getreten und setzen (zum Teil) die neueren Anforderungen der Aktionärsrechterichtlinie um. Diese wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/828 geändert. Bei den im AktG umgesetzten Rege­lungen (andere Bestimmungen finden sich im BörseG) geht es im Wesentlichen um die Vergü­tungspolitik und um Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern – mit anderen Worten: Say on Pay und Related Party Transactions.

Der österreichische Gesetzgeber hat die Anforderungen der RL im Geiste eines „Anti-Gold-Plating“ umgesetzt. Möglich wurde die „abgeschwächte“ Umsetzung auch durch den Umstand, dass die im Rahmen der Vorbereitung der Richtlinie noch existenten „Stolpersteine“ (etwa ein Decide on Pay als zwingende Vorgabe) letztlich nicht in die Richtlinie Eingang gefunden haben (vgl Koch, BB 2017, I).

Der neue § 78a AktG verlangt, dass der Aufsichtsrat einer börsenotierten AG Grundsätze für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern aufstellt (sog Vergütungspolitik); auch die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach § 98a AktG erfasst, wenngleich die Festlegung der Vergütung nach § 98 AktG durch die Satzung bzw durch die Hauptversammlung erfolgt.

Die relevanten Kriterien für die Vergütung (fix und/oder variabel) sind klar und umfassend darzulegen, was uU auch nachteilig sein kann, weil Detailinformationen über Zielparameter publik werden (vgl Schima, GesRZ 2019, 110 [112]). Die Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung zumindest in jedem vierten Geschäftsjahr vorzulegen, ebenso bei wesentlichen Änderungen (§ 78b AktG; s auch § 104 Abs 2a AktG). Der österreichische Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, dem Hauptversammlungsbeschluss nur empfehlenden Charakter beizulegen und die Anfechtbarkeit des Beschlusses auszuschließen, was gewisse Fragen aufwirft (zB: Sollen auch schlichte Zählfehler bedeutungslos sein?).

Der Aufsichtsrat ist an die Empfehlung der Hauptversammlung nicht gebunden. Voraussetzung für die Vergütung gemäß der aufgestellten Vergütungspolitik ist jedoch, dass diese der Hauptversammlung vorgelegt wurde (§ 78b Abs 2 AktG); allerdings greift diese Regelung nicht per se in bestehende Verträge ein (vgl Schima, GesRZ 2019, 110 [115] mit dem Hinweis, dass die Vergütungspolitik auch Altverträge beschreiben sollte). Ein ablehnender Beschluss soll bloß – aber immerhin – dazu führen, dass der Aufsichtsrat eine „überprüfte Vergütungspolitik“ in der nächsten Hauptversammlung vorzulegen hat (daher wird tw auch die Qualifizierung des Beschlusses als rein empfehlend abgelehnt; vgl Koch, BB 2017, I). Jedenfalls ist die Vergütungspolitik spätestens am zweiten Werktag nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der AG zu veröffentlichen (§ 78b Abs 3 AktG).

In börsenotierten Aktiengesellschaften ist vom Vorstand und vom Aufsichtsrat jährlich ein Vergütungsbericht aufzustellen (§ 78c Abs 1 AktG). Gefordert ist ein „umfassender Überblick“ über die Vergütungen aktueller und ehemaliger Vorstandsmitglieder, aufzunehmen ist gemäß § 98a AktG auch die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Das Gesetz enthält detaillierte Regelungen zum Berichtsinhalt (§ 78c Abs 2 AktG); mit Themen des Datenschutzes beschäftigen sich die Absätze 3 und 4.

Der Vergütungsbericht ist jährlich der Hauptversammlung vorzulegen; wiederum wählte der österreichische Gesetzgeber das Modell einer Abstimmung mit bloß empfehlendem Charakter und einem Ausschluss der Anfechtbarkeit (§ 78d Abs 1 AktG). Vergütungsberichte sind auf der Internetseite der AG zumindest 10 Jahre zugänglich zu machen, was seitens des Abschlussprüfers zu überprüfen ist.

Die zweite größere Neuerung des AktRÄG 2019 ist die Regelung der Related Party Transactions für börsenotierte AG im neuen § 95a AktG (s bisher etwa die Regelung in § 95 Abs 5 Z 12 AktG, die aufrecht bleibt). Wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen (zusammen vereinfachend als „nahestehende Rechtsträger“ bezeichnet; maßgeblich ist die IAS-VO) erfordern die Zustimmung des Aufsichtsrats (idZ werden ggf Stimmverbote zu beachten sein; vgl auch § 95a Abs 4 AktG). Auch eine öffentliche Bekanntmachung ist tw vorgesehen.

Für das Kriterium der Wesentlichkeit hat der österreichische Gesetzgeber eine recht hohe Schwelle vorgesehen (5 % der Bilanzsumme), was daran zweifeln lässt, ob § 95a AktG einen praktisch großen Anwendungsbereich hat. Für die Veröffentlichungspflicht ist sogar eine Schwelle von 10 % der Bilanzsumme vorgesehen (§ 95a Abs 5 AktG). Der Umstand des Geschäftsabschlusses ist diesfalls nach Maßgabe des § 107 Abs 3 AktG zu veröffentlichen, während nähere Informationen zum Geschäft auf der Internetseite der AG bekanntzumachen sind.

Ausnahmen sind in § 95a Abs 6 und 7 AktG genannt. Zunächst sind im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen geschlossene Geschäfte ausgenommen. Ob es praktisch viele Fälle gibt, die unter diese Ausnahme fallen, ist – wegen der hohen Schwellenwerte, die für das Eingreifen der Zustimmungs- bzw Veröffentlichungspflichten überschritten werden müssen – zweifelhaft. Sodann zählt Abs 7 eine Reihe von ausgenommenen Geschäften auf, etwa Geschäfte der AG mit Tochterunternehmen (s näher Z 1). Problematisch ist der neue Gesetzestext insofern, als er – iZm der Anordnung von Zustimmungsvorbehalten – nur die Satzung nennt, nicht hingegen den Aufsichtsrat, dem gemäß § 95 Abs 5 AktG grundsätzlich ebenfalls die Kompetenz zur Anordnung von Zustimmungsvorbehalten zukommt.

Bekanntzumachen sind auch Geschäfte, welche zwischen Tochterunternehmen der AG und der AG nahestehenden Rechtsträgern geschlossen werden (§ 95a Abs 8 AktG).

Unberührt bleiben nach § 95a Abs 9 AktG sonstige gesetzliche Zustimmungsvorbehalte. Die Aussage hierzu in den Gesetzesmaterialien (Begründung zum Initiativantrag 910/A 26. GP 18), dass die Zustimmung auch in einem erteilt werden könne, sofern unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, dass sie sich auf alle betreffenden Regelungen bezieht, erscheint hingegen zweifelhaft: Der Aufsichtsrat muss mE nicht klarstellen, auf Basis welchen Zustimmungserfordernisses er die Zustimmung erteilt; er muss das vorgelegte Geschäft ohnedies einheitlich beurteilen und kann die Zustimmung nur insgesamt erteilen oder verweigern. Eine Klarstellung, dass sowohl eine Zustimmung nach § 95a als auch (zB) nach § 95 Abs 5 AktG erteilt wird, erscheint mE entbehrlich.

Das AktRÄG 2019 enthält noch weitere punktuelle Neuregelungen, etwa auch im Verschmelzungsrecht. Im UGB kam es zu Änderungen in § 242 und § 243c, welche mit dem Umstand korrespondieren, dass bei börsenotierten AG die Vergütungspolitik und jährliche Vergütungsberichte als eigene Dokumente zu erstellen und zu veröffentlichen sind.

Die Novelle wird in der Praxis zahlreiche Detailfragen aufwerfen. Es ist besondere Sorgfalt ratsam, wenn es um die Erstattung von Berichten geht – ggf ist die Einholung rechtlichen Rates notwendig.

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