Am 13. Mai 2014 erließ der EuGH ein Urteil, das das Verhältnis der Suchmaschinen zu jedem Einzelnen nachhaltig beeinflussen wird.
Nach dem Sachverhalt klagte ein Spanier Google auf Löschung von Einträgen in der Trefferliste, die bei Eingabe des Namens des Klägers aufschienen. Diese Einträge enthielten nämlich Verweise zu Seiten einer Tageszeitung aus dem Jahre 1998 (!), die wiederum inhaltlich einen Hinweis darüber enthielten, dass ein Grundstück des Klägers im Jahre 1998 wegen Forderungen der spanischen Sozialversicherung versteigert werden würde. Offenbar waren diese – aus dem Jahr 1998 stammenden – Informationen auf der Webseite der Tageszeitung nicht wahrheitswidrig und rechtmäßig veröffentlicht.
Dazu stellte nun der EuGH im Wesentlichen fest, dass die Tätigkeit von Suchmaschinenbetreiber das Grundrecht des Privatlebens und das Grundrecht des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigen kann, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt,
die Tätigkeit von Suchmaschinenbetreibern zusätzlich zu der der Herausgeber von Websites erfolgt und daher eine eigenständige „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne Artikel 2 lit b der Datenschutz-Richtlinie RL 95/46/EG darstellt, und ein Suchmaschinenbetreiber selbst eine „verantwortliche Stelle“ im Sinne des Art 2 lit d der RL 95/46/EG ist,
diese Beeinträchtigung unabhängig von der bestehenden Quelle (Webseite, aus der diese Information stammt) bestehen kann,
und folgerte im Ergebnis daraus, dass ein Suchmaschinenbetreiber daher im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür sorgen muss, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Datenschutz-Richtlinie entspricht und demnach ein Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet ist, Verweise von der Suchergebnisliste zu anderen Webseiten zu entfernen, wenn und soweit es sich um Informationen über diese Person handelt, und eine solche Löschungsverpflichtung sogar dann bestehen könne, wenn der betreffende Name oder die betreffenden Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist.
Zur Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssten, um einen Löschungsanspruch zu erhalten, vertrat der EuGH die Ansicht, dass zu prüfen wäre, ob die Einbeziehung der Verweise in die Ergebnisliste mit der Richtlinie vereinbar ist. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten könne im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen. In einem solchen Fall sind die Sucheinträge zu löschen, es sei denn es liegen besondere Gründe vor, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen. Nach den Ausführungen des EuGH ist es daher nicht Voraussetzung für den Löschungsanspruch, dass der betroffenen Person durch Einbeziehung der Information in die Suchergebnisliste ein Schaden entstünde.