Werkvertragsrecht

Brandschutz: Herausforderung bei Einreich- und Ausführungsplanung – OGH vom 20. April 2023, 2 Ob 58/23b

Brandschutzvorschriften sind oft komplex, deren Erfüllung ist meist mit beträchtlichen Kosten verbunden. Sorgfältige Einreichplanung erfordert daher die Berücksichtigung der einschlägigen Brandschutzvorschriften. Dies gilt uneingeschränkt auch für die bei der Ausführungsplanung geschuldete Sorgfalt,  und zwar auch dann, wenn – was in der Praxis immer wieder vorkommt – bei Erteilung des Planungsauftrages die Berücksichtigung des Brandschutzes nicht explizit erwähnt wird.

Im gegenständlichen Fall ging es um den nicht ausreichend ausgeführten Brandschutz der Einhausung der Lüftungsanlage eines Hotels. Die Auftraggeberin klagte sowohl die Einreich- und Ausführungsplanerin als auch die örtliche Bauaufsicht als Solidarschuldner auf Ersatz der Sanierungskosten. Das Höchstgericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Das Berufungsgericht hatte – abweichend vom Erstgericht, das die Klage noch zur Gänze abgewiesen hatte – mit Zwischenurteil ausgesprochen, dass das Klagebegehren sehr wohl dem Grunde nach zu Recht besteht.

Besonders bei der Übernahme eines Planungsauftrages für ein Großprojekt ist insbesondere die Auftragnehmerin daher gut beraten, den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen eindeutig zu konkretisieren und bei fehlender Expertise in komplexen Brandschutzfragen entweder den Auftragsinhalt einzuschränken oder ein Fachplanungsunternehmen für Brandschutzfragen als Subauftragnehmerin beizuziehen.

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