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CORONA COVID-19-KRISENBEWÄLTIGUNG Teil 12: Der Fixkostenzuschuss und die Immobilienbranche – einige Hinweise

23.05.2020 | Mag. Wilhelm Milchrahm

Seit 20.5.2020 kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden. Für den Interessierten gibt es zahlreiche Berichterstattungen, die vor allem von den Medien und von den Webseiten sowie Newsletter aus der Steuerberater- und Rechtsberatungsbranche angeboten werden.

Bestimmte Details werden allerdings selten berichtet, denen sich mslegal nun widmet:

  1. Das Fehlen der Rechtsgrundlagen

Interessanterweise ist die Rechtsgrundlage für den Fixkostenzuschuss bis heute noch nicht geschaffen (!). Zwar wird von der Veröffentlichung der Fixkostenrichtlinie berichtet, doch beziehen sich die Berichte auf die Veröffentlichungen der Fixkostenrichtlinie auf den Webseiten des BMF und der COFAG (https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html; https://www.fixkostenzuschuss.at/).

Eine für den Erlass als Verordnung notwendige Verlautbarung in den BGBl (Bundesgesetzblätter) fehlt aber (Stand 23.5.2020 8h00). Dass die Fixkostenrichtline eine Verordnung sein soll, ergibt sich im Übrigen aus § 3b ABBAG-Gesetz (siehe dazu mslegal news vom 27.4.2020).

Weshalb noch keine Verlautbarung der Fixkostenrichtline in den BGBl erfolgte, obwohl die Umsetzung schon begonnen hat, ist nicht nachvollziehbar. Möglicherweise werden noch Änderungen verhandelt, sodass die in weiterer Folge tatsächlich verlautbarte Verordnung abweichen könnte.

  1. Die Erleichterung der Geltendmachung von Geschäftsraummieten als Fixkostenbestandteil

Das ursprüngliche Vorhaben, dass Geschäftsraummieten nur als Fixkostenbestandteil gelten, soweit der Mietzins nicht reduziert werden konnte, ist gefallen. Allerdings muss das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen setzen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung; Pkt. 3.1.5 der Fixkostenrichtline). Diese Schadensminderungspflicht umfasst auch die Geschäftsraummiete. Worin die zumutbaren Maßnahmen bestehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vermieter und Mieter sollten jedenfalls bei allfälligen Verhandlungen die Optik kollusiven Verhaltens vermeiden.

  1. Begünstigte Unternehmen aus der Immobilienbranche?

Der Kreis der begünstigten Unternehmen wird durch Pkt. 3 der Fixkostenrichtlinie bestimmt, wobei die Voraussetzungen branchenneutral sind. Daher sind auch Unternehmen aus der Immobilienbranche grundsätzlich begünstigt, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Diese Voraussetzung folgt aus Pkt. 3.1.2. der Fixkostenrichtlinie, der bestimmt, dass das Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben muss, die zu Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), führt.

  1. Konventionalstrafe bis 25% der erhaltenen Fördermittel

Das Unternehmen muss einen Fördervertrag mit der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) auf Grundlage von Förderbedingungen der COFAG abschließen.  Die COFAG ist nach den Bestimmungen des Fördervertrages berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des zurückgeforderten Betrages zu verlangen, wenn im Antrag, in einem Auszahlungsansuchen oder in der sonstigen Korrespondenz mit der COFAG oder ihren Vertreten vom Förderwerber oder seinem Vertreter grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben gemacht werden und bei Vorlage der korrekten oder nicht-irreführenden Angaben kein oder nur ein geringerer Fixkostenzuschuss gewährt worden wäre.

mslegal stellt die vorgenannte Fixkostenrichtlinie und die Förderbedingungen zum Download zur Verfügung (Stand 23.5.2020):

(noch nicht in den BGBl) verlautbarte Fixkostenrichtline

Förderbedingungen der COFAG, die bei Zuschussgewährung Vertragsinhalt werden 

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