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CORONA COVID-19-KRISENBEWÄLTIGUNG Teil 14: Der VfGH und der Fixkostenzuschuss

25.07.2020 | Mag. Wilhelm Milchrahm

Vor einigen Tagen beurteilte der VfGH (Verfassungsgerichtshof) in seiner mit 14.7.2020 datierten Entscheidung, G 202/2020-20, V 408/2020-20, auch das Covid-19 Maßnahmengesetz (Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 16/2020).

Aufgeworfen wurde eine für die österreichische Wirtschaft entscheidende Frage : War der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs  nach dem Epidemiegesetz (§§ 20, 32 Epidemiegesetz 1950) durch das COVID-19-Maßnahmengesetz verfassungswidrig?

Der Verfassungsgerichtshof verneinte eine Verfassungswidrigkeit. Er konstatierte zwar, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz den Ausschluss dieser Entschädigungsansprüche (auch) bezweckte, stellte aber fest, dass dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsraum bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zukommt.

Für den Verfassungsgerichtshof war dabei entscheidend, dass der Gesetzgeber die Betretungsverbote nicht als isolierte Maßnahmen erlassen hatte, sondern diese in ein umfangreiches Maßnahmenpaket auch zur Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen eingebettet hat.

Allerdings: Das Epidemiegesetz 1950 gewährt einen durchsetzbaren Rechtsanspruch, während etwa ein Rechtsanspruch auf den Fixkostenzuschuss nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Der VfGH führt nun dazu aus, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) erbracht würden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl. etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folge aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.

Vereinfacht gesagt: Im Ergebnis wird doch ein Rechtsanspruch auf den Fixkostenzuschuss argumentiert werden können.

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