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CORONA COVID-19-KRISENBEWÄLTIGUNG Teil 4 – „Ich kann wegen Corona meine Leistungen nicht erbringen!“

19.03.2020 | Mag. Wilhelm Milchrahm

In Wirtschaftskreisen werden derzeit intensive Diskussionen über die Unmöglichkeit von Leistungen und deren Rechtsfolgen bei Geschäften zwischen Unternehmen geführt.

So können Lieferketten unterbrochen oder die Erbringung von Bauleisten dadurch verunmöglicht sein, weil die einschlägige Corona-Verordnung (BGBl II 98/2020) erhebliche Einschränkungen vorsieht. Tatsächlich befinden sich damit alle Vertragspartner, die die Leistung nicht mehr erbringen können, in einem objektiven Leistungsverzug (§ 918 ABGB). Daraus resultieren allerdings die entsprechenden nachteiligen Rechtsfolgen (zB Vertragsrücktritt des Vertragspartners usw).

Für das betroffene Unternehmen könnte demgegenüber die Berufung auf die nachträgliche Unmöglichkeit (§ 1447 ABGB; vgl auch §§ 880, 1048 ABGB) hilfreicher sein, wenn die Leistung unmöglich wird, ohne dass dies ein Vertragspartner zu verantworten hat. Die Verpflichtung des Unternehmens und regelmäßig – allerdings nicht immer – auch die Gegenleistung (Preis) würden nämlich entfallen.

Von der Rechtsprechung und der Lehre wird auch für die nachträgliche Unmöglichkeit vorausgesetzt, dass die Unmöglichkeit auf Dauer besteht. Wir gehen demgegenüber wohl alle davon aus, dass das Corona-Virus und die diesbezüglichen Maßnahmen nicht von Dauer sind.

Die Frage ist daher:

  • Können sich Unternehmen, die wegen Corona-Maßnahmen ihre Leistungen nicht erbringen können, auf die tatsächliche/rechtliche Unmöglichkeit berufen?

Unser spezialisiertes Team,  bestehend auch unserem Sozietätspartner Mag. Wilhelm Peter Milchrahm, Immobilienökonom (ebs)Univ. Prof. Dr. Thomas Klicka (Universitätsprofessor für bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht) und Dr. Roman Alexander Rauter – hat sich zwischenzeitig mit dieser Rechtsfrage beschäftigt.

Bezeichnenderweise gibt es einschlägige Rechtsprechung aus den Nachkriegszeiten des letzten Jahrtausends.  Diese Entscheidungen zeichnen nun ein differenziertes Bild: so hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1918 ausgesprochen, dass eine zeitweise Unmöglichkeit der Erfüllung zwar die Lieferpflicht des Schuldners nicht aufhebt, sie jedoch hinausschiebt. Vergleichbar ist auch eine oberstgerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 1949.

Mit anderen Worten: Es sind gute Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die temporäre Verun­möglichung der Leistungserfüllungen wegen des Corona-Virus zu einem temporären Aufschub von Leistungspflichten führen kann. Freilich, für das rechtssichere Vorgehen im Einzelfall müssen konkrete Fragestellungen anhand des individuellen Falls geklärt werden.

Kontakt:
Mag. Wilhelm Milchrahm, immobilienökonom (ebs)
E-Mail: office@mslegal.at

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