Gestern (30. April 2020) wurde – kurz vor Mitternacht – die COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, BGBl. II 197/2020, erlassen.
Sie ersetzt damit die bisherigen zwei Verordnungen, die das Betreten öffentlicher Orte und von Geschäftsräumlichkeiten regelten (Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, und die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/202).
Die Lockerungsverordnung beinhaltet verschiedene Regelungsbereiche (z.B. allgemeine Verhaltensregelungen, besondere Regelungen für Kundenbereiche, teilweise Erleichterungen für bestimmte Dienstleitungen [z.B. Friseure], Regelungen für den Bürobetrieb, Sportausübungen, Fahrgemeinschaften [einschließlich Taxifahrten], Veranstaltungen usw.). Soweit ersichtlich, gibt es keine speziellen Regelungen für Öffnungszeiten mehr.
§ 2 Z 4 letzer Satz der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/202, hatte noch die Anweisung enthalten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern es möglich ist und darüber Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Diese Anordnung zur Heimarbeit fehlt nunmehr in der Lockerungsverordnung, dafür wurden in § 3 der Lockerungsverordnung besondere Regelungen für den Arbeitsplatz aufgenommen:
- Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert
werden kann. - Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
- Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Vorgenannte Regelung sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Gastronomie und Beherbergungsbetriebe unterliegen aber weiterhin noch weitergehenden Verboten.
Schon jetzt wird in den Medien von der COVID-19-Lockerungsverordnung berichtet. Die Berichterstattung bietet jedoch in der Regel keinen genauen Wortlaut der Verordnung. Da aber alleine der Inhalt der tatsächlich verlautbarten Verordnung maßgeblich ist, stellt mslegal die Verordnung im Original auf unserer Homepage zum Download zur Verfügung: COVID-19-LV, BGBl. II 197/2020.
Kontakt:
Mag. Wilhelm Milchrahm, immobilienökonom (ebs)
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