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CORONA COVID-19-KRISENBEWÄLTIGUNG Teil 8: Sport- und Kulturveranstaltungen

09.05.2020 | Mag. Wilhelm Milchrahm

Vor Kurzem trat das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG, BGBl. I Nr. 40/2020, in Kraft.  Aufgrund Covid-19 entfielen und entfallen auch laufend Veranstaltungen und  Sportereignisse. Müssten Veranstalter nun deshalb alle allfälligen Rückzahlungspflichten – im Wesentlichen zeitgleich – erfüllen, so würde dies ihren wirtschaftlichen Bestand gefährden. Dem will dieses Gesetz entgegenwirken, indem es den Veranstaltern und Betreibern die Möglichkeit bietet, anstelle ihrer Rückzahlungspflicht entsprechende Gutscheine auszugeben.

Das KuKuSpoSiG ermöglicht den Veranstaltern von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen sowie den Betreibern von Kunst- oder Kultureinrichtungen ein allfälligen Rückerstattungspflicht von vereinnahmten Eintritts- und Teilnahmegeldern durch Gutscheine zu ersetzen,

  • wenn das Ereignis oder die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgefallen ist
  • oder wenn die Kunst- oder Kultureinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde.

Diese Privilegierung ist auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden.

Das KuKuSpoSiG normiert keine Rückzahlungspflichtsondern setzt diese vielmehr voraus. Ob allerdings vertraglich zugesicherte Rückerstattungen im Falle des Entfalls einer Veranstaltung/Ereignisses davon erfasst sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Denkbar ist vor allem, dass ein Veranstalter nach Ausbruch der Pandemie weitere Buchungen für künftige Veranstaltungen/Ereignisse zulässt, allerdings ausdrücklich die vollständige Rückerstattung bei Entfall zusichert. In diesen Fällen könnte die vertragliche Zusicherung vorgehen und keine Möglichkeit der Substitution durch Gutscheine bestehen.

Eine in der Praxis nicht unbedeutende Frage wird sein, ob dieses Substitutionsrecht auch gegenüber Unternehmen gilt, die etwa für ihre Mitarbeiter Tickets erworben haben. Wegen § 1 Abs 1 (arg.: „kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung …“) ist der Anwendungsbereich des KuKuSpoSiG wohl auf Rechtsverhältnisse zu natürlichen Personen begrenzt.

Die wesentlichen Punkte des KuKuSpoSiG sind:

  • Die Ersatzfähigkeit hängt von der Höhe des zu erstattenden Betrages ab:
    • Bis EURO 250,00: Der Gutschein hat grundsätzlich den zu erstattenden Betrag auszuweisen, allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von EUR 70,00. Ist der Betrag höher, muss der übersteigende Betrag an den Verbraucher ausbezahlt werden.
    • Über EURO 250,00: Wenn aber das zu erstattende Entgelt den Betrag von 250 Euro übersteigt, hat der Veranstalter oder Betreiber den Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen; hinsichtlich des 180 Euro übersteigenden Teils des Entgelts kann er sich hingegen durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien.
  • War das entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignis Gegenstand eines wiederkehrenden Abonnements, so kann der Besucher oder Teilnehmer anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird.
  • Übertragbarkeit der Gutscheine:
    Die Gutscheine sind übertragbar, d.h. der Besucher oder Teilnehmer kann den Gutschein an jede natürliche Person übergeben. Eine Übertragung an juristische Personen ist gesetzlich nicht vorgesehen, ist aber im Rahmen der Privatautonomie zulässig, wenn der Veranstalter/Betreiber dies zulässt.
  • Wirkung der Gutscheine:
    Der Inhaber des Gutscheins kann mit diesem bis zu dessen Wert das Entgelt für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters oder für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung bezahlen. Es gibt keine Pflicht des Inhabers des Gutscheins diesen einzulösen.
  • Auszahlungspflicht des Gutscheinbetrages:
    Hat der Inhaber des Gutscheins diesen aber nicht bis zum Ablauf des 31. 12. 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
  • Zwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers:
    Regelungen dieses Gesetzes können zu Lasten eines Verbrauchers nicht abbedungen werden. Das sollte aber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem höheren als dem hier gesetzlich vorgesehenen Wert nicht hindern.

 

Kontakt:
Mag. Wilhelm Milchrahm, immobilienökonom (ebs)
E-Mail: office @mslegal.at

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