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Das Register für wirtschaftliche Eigentümer bringt neue Pflichten für Gesellschaften und Stiftungen

4.02.2018 | Dr. Roman Alexander Rauter

Am 15. Jänner 2018 ist das WiEReG in Kraft getreten. Damit wird ein Register für „wirtschaftliche Eigentümer“ geschaffen, welches ein Informationstool für Personen / Institutionen sein soll, denen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukommen. Dazu zählen u.a. Banken, Versicherungen, Notare, Rechts­anwälte, Steuerberater, Behörden; auch Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer sind erfasst, soweit sie Zahlungen in bar in Höhe von mindestens EUR 10.000,- annehmen (s. § 365m1 Abs. 2 Z. 1 GewO).

Das WiEReG verpflichtet die sogenannten „Rechtsträger“ zur Ermittlung und Meldung (insbesondere) Ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, d.h. aller natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Dazu enthält das Gesetz detailreiche und – aufgrund der Berücksichtigung von Beteiligungsketten (diesfalls wäre auch der „oberste Rechtsträger“ zu melden) – recht komplexe Regelungen.

Zu den meldepflichtigen „Rechtsträgern“ gehören u.a.:

OG und KG
GmbH und AG
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
EWIV, SE und SCE
Sparkassen
Privatstiftungen
Vereine
Stiftungen und Fonds nach BStFG
Erfasst werden auch die im österreichischen Recht nicht geregelten Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Daher wäre in der Praxis etwa bei Treuhandschaften zu prüfen, ob sie trustähnlich ausgestaltet sind, wenn eine Verwaltung zugunsten einer vom Treugeber verschiedenen Person vorgesehen ist. Die Meldepflicht würde diesfalls den Verwalter treffen.

Da Meldungen nach dem WiEReG erstmals bis zum 1. Juni 2018 vorzunehmen sind, ergibt sich in den kommenden Monaten bereits der Bedarf, dass die „Rechtsträger“ ihre wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität ergreifen. Ausnahmen sind teilweise vorgesehen (im Detail § 6 WiEReG), soweit sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Stammregister (z.B. Firmenbuch), in welches der „Rechtsträger“ eingetragen ist, unmittelbar ergeben, was insbesondere voraus­setzt, dass nur natürliche Personen als Gesellschafter vorhanden sind. In vielen Fällen wird daher eine Meldung entfallen können.

Neben den erstmaligen Nachforschungen bezüglich der wirtschaftlichen Eigentümer sind auch (zumindest) jährliche Überprüfungen vorzunehmen, ob die Daten noch aktuell sind. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Kopien sind von den „Rechtsträgern“ mindestens fünf Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums der jeweiligen natürlichen Person aufzubewahren.

Die Meldungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich werden über das Unternehmensserviceportal vorgenommen. Für die zu meldenden Daten finden sich detaillierte Regelungen in § 5 WiEReG. Bei Neugründungen von Rechtsträgern haben Meldungen binnen vier Wochen nach Registereintragung zu erfolgen, Änderungen bei den wirtschaftlichen Eigentümern sind innerhalb einer Vierwochenfrist ab Kenntnis von der Änderung vom „Rechtsträger“ zu melden.

Die Einsichtnahme ins Register ist im Wesentlichen nur bestimmten Behörden (§ 12 WiEReG) und den sog. „Verpflichteten“ (§ 9 WiEReG) erlaubt. Die „Verpflichteten“ dürfen grds. nur für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden über das Unternehmensserviceportal Einsicht nehmen. Die Einsicht in das Register bietet jedoch keinen „safe harbour“ für die „Verpflichteten“, weil sie sich nicht ausschließlich auf die Registerdaten verlassen dürfen (§ 11 WiEReG). Der Gesetzgeber geht von einem risikobasierten Ansatz aus, der auch auf die Reichweite der Überprüfung ausstrahlt. Stellt ein „Verpflichteter“ Fehler im allgemeinen Datenbestand fest, hat er diesen Umstand über das Unternehmensserviceportal zu melden.

Das Gesetz stellt bestimmte Pflichtverletzungen als Finanzvergehen unter strenge Strafen (s. § 15 WiEReG). Meldepflichtverletzungen können bei grob fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu EUR 100.000,-, bei vorsätzlicher Begehung mit bis zu EUR 200.000,- bestraft werden. Für die unbefugte Einsichtnahme ins Register findet sich eine Strafdrohung von bis zu EUR 10.000,-.

Das WiEReG ist im Zusammenhang mit anderen Normen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen, deren Regelungsdichte sich in den letzten Jahren erhöht hat. Auch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) verweist für den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers nunmehr auf das WiEReG. Mit der Einführung des Registers ist die Zahl der Normadressaten im vereinten Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nochmals größer geworden.

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