STREITVERFAHREN

Die Gesamtreform des Exekutionsrechts – ein Überblick

Das Bundesministerium für Justiz hat Ende November 2020 einen Ministerialentwurf zu einer Gesamtreform des Exekutionsrechts vorgelegt, dessen Begutachtungsfrist am 7. Januar 2021 endete. Sofern alles nach Plan verläuft, tritt das entsprechende Bundesgesetz mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Nach den Materialien ist das Ziel der Reform die Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens. Erreicht werden soll dies u.a. durch folgende Änderungen:

  • Exekutionspakete:

Beantragt ein Gläubiger eine Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so soll dieser Antrag künftig die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfassen (§ 19 Abs 2 EO nF). Wird hingegen das erweiterte Exekutionspaket (§ 20 EO nF) beantragt, bei dem ein Verwalter zu bestellen ist, so sind in diesem, sofern nicht anders beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen, die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses sowie die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen enthalten.

  • Verwalter:

Der Verwalter ist nur zu bestellen, wenn er im Gesetz vorgesehen ist (§ 79 EO nF) und erleichtert u.a. Exekutionen auf Forderungen und auf Vermögensrechte, indem diese Vermögensobjekte vom Verwalter ermittelt und verwertet werden. Der Verwalter ist aber erst zu bestellen, wenn der betreibende Gläubiger einen Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung erlegt hat. Die Mindestentlohnung des Verwalters beträgt idR EUR 500. Das Exekutionsgericht hat eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen und dabei auch die hinreichende Kanzleiorganisation sowie die Belastung mit anhängigen Exekutionsverfahren zu beachten. Eine Verwalterliste in Exekutionssachen wird angelegt werden.

  • Allgemeiner Gerichtsstand:

Die Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen gerichtet auf bewegliches Vermögen werden beim allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten zusammengefasst. Dadurch soll auch die Feststellung ermöglicht werden, ob der Verpflichtete offenkundig insolvent ist, sodass in der Folge Forderungen gegen insolvente Schuldner nach dem Insolvenzrecht hereingebracht werden können.

  • Schnittstelle zum Insolvenzrecht:

Bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit soll das Exekutionsverfahren ruhen (§ 49a EO nF). Es obliegt dann nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit in der Ediktsdatei, auch wenn es an der Kostendeckung fehlt, den Gläubigern einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Gesamtvollstreckungsverfahren) zu stellen (§ 184a IO nF). Solange kein Insolvenzverwalter bestellt ist, hat dabei das Gericht die Vermögenslage wiederholt zu prüfen und Verwertungen bzw Verteilungen vornehmen (§ 189 IO nF).

Des Weiteren wird der Aufbau der Bestimmungen über die einstweiligen Verfügungen übersichtlicher und die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz aufgrund des sachlichen Zusammenhangs in die Exekutionsordnung integriert.

Weiterempfehlen