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Die reformierte Reform der GesbR

27.05.2016 | Dr. Roman Alexander Rauter

Nicht ganz ungewöhnlich ist, dass der Gesetzgeber gesellschaftsrechtliche Bestimmungen „nachjustiert“, wenn nachteilige Auswirkungen in der Praxis zu einer kritischen Resonanz des gesetzgeberischen Wirkens führen. Letzteres war auch bei der Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGBl I 83/2014) der Fall, nämlich in einem „Nebenpunkt“: § 1209 ABGB lässt die ordentliche Kündigung einer GesbR zwingend zu, wenn diese auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Möglich wäre bloß eine angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist.

Für Stimmbindungsverträge (typische Fälle von „Syndikatsverträgen“) wird diese zwingende Kündbarkeit allerdings als höchst problematisch empfunden, ermöglicht sie doch, eine längerfristige Bindung zu unterlaufen. Diese „Problemstelle“ des GesbR-Rechts wird nun im Rahmen des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 saniert (Nationalratsbeschluss vom 19. Mai 2016), indem Innengesellschaften im Sinne des § 1176 Abs 1 ABGB von der Geltung des § 1209 Abs 2 (Satz 1) ABGB ausgenommen werden. In der Praxis empfiehlt es sich daher, „Syndikatsverträge“, die ja nicht bloß Stimmbindungsregelungen enthalten können, darauf zu prüfen, ob es Zweifel an der Qualifikation als „Innengesellschaft“ geben könnte.

Die Anwendung der Regelungen der GesbR-Reform auf vor dem 1. Jänner 2015 gegründete Altgesellschaften folgt dem bisherigen Zeitplan des § 1503 Abs 5 ABGB: Sofern kein Gesellschafter die Beibehaltung des alten Rechts bis 30. Juni 2016 gegenüber den anderen Gesellschaftern erklärt, gelangen die Regelungen auch für Altgesellschaften mit 1. Juli 2016 zur Anwendung. Das soll auch für die sanierte Fassung des § 1209 Abs 2 ABGB gelten.

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