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Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (ENG): Errichtung einer GmbH auch mit elektronischer Kommunikation (Videokonferenz)

19.10.2018 | Dr. Roman Alexander Rauter

Nach dem Deregulierungsgesetz 2017 möchte der Gesetzgeber nunmehr mit dem ENG (Inkrafttreten am 1.1.2019) weitere Hürden für die praktisch wichtige GmbH-Gründung reduzieren.

Das Deregulierungsgesetz 2017 hatte für die GmbH durch Einführung von § 9a zwar bereits eine elektronische Gründungsmöglichkeit ohne Beiziehung eines Notars (dafür unter Einbindung von Kreditinstituten) bereitgestellt, doch beschränkt sich der Anwendungsbereich auf inhaltlich kaum gestaltbare und daher sehr rudimentäre Gesellschaftsverträge, die sich allenfalls für kleinere Einpersonengesellschaften eignen mögen.

Der Gesetzgeber hält mit dem ENG am Erfordernis eines Notariatsakts für die Errichtung des GmbH-Vertrages fest, gestattet jedoch die Verwendung elektronischer Kommunikation in Verbindung mit der elektronischen Errichtung eines Notariatsakts. Die wesentlichen Regelungen finden sich in § 4 Abs 3 GmbHG und § 69b NO.

Nach § 69b NO hat der Notar auch bei physisch nicht anwesenden Parteien die Identität zu prüfen und festzustellen (derzeit mittels eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens). Die Voraussetzungen dafür, dass sich der Notar eines Dienstleisters für die Identitätsprüfung bedienen kann, sind in einer Verordnung des BMVDRJ zu regeln, ebenso die Anforderungen an Datensicherheit, Fälschungssicherheit und die handelnden Personen. Technische Fragen sind in Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. Der Notar bleibt allerdings letztverantwortlich.

Alle Parteien müssen bei Aufnahme des Notariatsakts ununterbrochen beim Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien mittels optischer und akustischer Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein (Videokonferenz). Bei Unterbrechung der Verbindung hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten. Über die Distanz zugeschaltete Parteien haben ihre elektronische Signatur vor den persönlich anwesenden Parteien abzugeben. Der Notar hat die Verwendung der elektronischen Kommunikationsmöglichkeit und die so verbundenen Parteien im Notariatsakt anzuführen.

Als Begleitmaßnahme zur elektronischen „Fern-Errichtung“ des Notariatsakts sieht § 79 Abs 9 NO die Möglichkeit der Fern-Beglaubigung von Urkunden vor, die im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung stehen (Firmenbuchanmeldung, Geschäftsführer- und ggf Aufsichtsratsbestellung, Musterzeichnungen).

Ob die Nutzung der neuen Möglichkeiten die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten durch Notare in Einzelfällen praktisch erschwert, bleibt abzuwarten.

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