Neues Gesetz

Ein „Geburtstag“: Das EU-Umgründungsgesetz tritt heute (1. August 2023) in Kraft

Es wurde bereits seit Längerem erwartet, nun ist es in Kraft getreten. Das österreichische EU-UmgrG, welches der Umsetzung der Vorgaben der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitäts-Richtlinie 2019/2121 der EU dient, ist als Teil des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes (kurz: GesMobG) erlassen worden. Es be­zweckt die Verbesserung der Mobilität von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU (und des EWR).

Möglich war bisher auf Basis der Regelungen des EU-Verschmelzungsgesetzes die grenzüberschreiten­de Verschmelzung. Diese wurde nun in punktuell modifizierter Form ebenfalls in das EU-UmgrG überführt, das EU-VerschG wurde aufgehoben.

Neu sind Regelungen zu:

  • grenzüberschreitenden Hinaus- und Herein-Umwandlungen (gleichsam Satzungssitzverlegun­gen innerhalb der EU und des EWR unter gleichzeitiger Anpassung des „Rechtskleids“) sowie zu
  • grenzüberschreitenden Hinaus- und Herein-Spaltungen zur Neugründung, wobei auch Aus­gliederungen erfasst sind.

Nicht geregelt wurden Spaltungen zur Aufnahme in bestehende Gesellschaften, weil sie auch nicht durch die Mobilitätsrichtlinie geboten sind.

Die grenzüberschreitenden Umgründungsverfahren laufen nach einem im Wesentlichen bereits von der Europäischen Aktiengesellschaft und dem EU-VerschG bekannten Modell ab. Beispielhaft seien im Folgenden die wesentlichen Elemente einer grenzüberschreitenden Hinaus-Umwandlung (§§ 10 ff. EU-UmgrG) aus österreichischer Sicht angeführt (die anderen Verfahren kennen freilich gewisse Abweichungen):

  • Umwandlungsplan des Vorstands
  • Umwandlungsbericht des Vorstands
  • Umwandlungsprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen („Umwandlungsprüfer“)
  • ggf Prüfung durch den Aufsichtsrat
  • Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
  • Offenlegung vor der Gesellschafterversammlung
  • Umwandlungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
  • Barabfindung austretender Gesellschafter
  • Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
  • Anmeldung der beabsichtigten Umwandlung beim Firmenbuchgericht
  • gerichtliche Prüfung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung sowie Ausstellung der Vorabbescheinigung
  • Löschung der Gesellschaft im Inland nach Wirksamwerden der Umwandlung im Ausland

Was mit der Europäischen Aktiengesellschaft bereits vor geraumer Zeit (genauer: im Jahr 2004) begonnen hat und in weiterer Folge durch das EU-VerschG im Jahr 2007 fortgeführt wurde, hat nunmehr – wenngleich in Österreich durch die nicht fristgerechte Umsetzung mit einer Verspätung von sechs Monaten – einen neuen Höhepunkt erreicht:

Die Ausweitung auf grenzüberschreitende Umwandlungen und grenzüberschreitende Spaltungen zur Neugründung bringt Rechtssicherheit und erspart der Praxis beispielsweise, durch Kombination von innerstaatlichen Umgründungen mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen einen Umweg zur Erreichung des eigentlichen Ziels gehen zu müssen.

Das EU-UmgrG bringt punktuell auch Erleichterungen und „Modernisierungen“ im Verhältnis zum bis­herigen Recht. So ist etwa eine notarielle Beurkundung des Umgründungsplans nicht vorgesehen. Die Vorabbescheinigung wird vom Firmenbuchgericht digital erstellt und direkt der zuständigen Behörde im Ausland zur Verfügung gestellt.

Naturgemäß werden zahlreiche Detailfragen erst in der Praxis – insbesondere durch die Judikatur – beantwortet werden. Das sollte der angemessenen Freude anlässlich des „Geburtstags“ des EU-UmgrG aber keinen Abbruch tun.

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