Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsausschluss (I) – Verkauf eines gebrauchten Porsche 993 durch eine Privatperson an Oldtimerhändler – OGH vom 31.05.2023, 5 Ob 60/23v

Insbesondere beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge wird in der Vertragspraxis regelmäßig ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart. Es wird also käuferseitig auf die Geltendmachung von später auftretenden Mängeln verzichtet.

Dabei ist zu beachten, dass Verzichtserklärungen stets einschränkend auszulegen sind (RS 0018561). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erstreckt sich daher ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auch nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (RS 0018523). Der Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nach der Judikatur auch nicht auf verkäuferseitig schlüssig (konkludent) zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes (RS 0018561 [T2]). All dies ist auf Verkäuferseite vielfach nicht bekannt und hat daher schon zu mancher bösen Überraschung geführt.

Im gegenständlichen Fall verkaufte der Beklagte seinen gebrauchten Porsche 993, Erstzulassung 1996, um EUR 54.000,00 an eine Gesellschaft, die im Bereich Handel und Aufbereitung von Oldtimern und Sportwägen unternehmerisch tätig ist.  Der Beklagte informierte im Zuge der Verkaufsverhandlungen die Mitarbeiter der Oldtimerhändlerin darüber, dass das Schiebedach des Porsche kaputt sei und es laut der ihm von einer Fachfirma erteilten Information für die Behebung dieses Mangels ein Reparaturkit gäbe, das (lediglich) EUR 500,00 koste. Nach Kaufabschluss stellte sich jedoch heraus, dass für die Reparatur des schadhaften Schiebedachs Kosten in Höhe von über EUR 8.300,00 anfielen, welche die Oldtimerhändlerin (als Klägerin) aus dem Titel der Gewährleistung gegen den früheren Porscheeigentümer geltend machte. Die Klägerin stützte sich dabei auf die verkäuferseitige Aussage, wonach der gesamte Aufwand zur Schadensbehebung am Schiebedach nur EUR 500,00 betrage.

Dieser Hinweis des beklagten Verkäufers wurde ihm letztlich nur deshalb nicht zum Verhängnis, da sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht zum Schluss kamen, dass die Klägerin diese Aussage nicht im Sinne einer Zusicherung einer Reparatur um EUR 500,00 verstehen durfte, hatte sich doch der Verkäufer lediglich auf die Information eines Fachunternehmens über die Existenz eines Reparaturkits um rund EUR 500,00 bezogen. Das Höchstgericht bestätigte dieses Sichtweise der Vorinstanzen und damit die Anwendbarkeit des vereinbarten Gewährleistungsverzichts. Dessen ungeachtet zeigt dieser Fall exemplarisch, dass verkäuferseitig auch bei Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses Zurückhaltung bei der (auch nur konkludenten) Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften des Kaufgegenstandes geboten ist.

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