Zum Abschluss unserer Beitragsreihe Gewährleistungsausschluss sei noch einmal anhand eines exemplarischen Falles auf das mit einem (umfassenden) Gewährleistungsausschluss bei Rechtsgeschäften zwischen Privaten für den Käufer verbundene Risiko eindringlich hingewiesen.
Im gegenständlichen Fall kaufte der Kläger Anfang Juli 2019 von der Beklagten einen gebrauchten PKW Peugeot 407, Baujahr 2008 mit einem – weit unter der durchschnittlichen Gesamtlaufleistung für dieses Fahrzeugmodel gelegenen – Kilometerstand von 95.500 km um EUR 9.100,00. Beim Kaufvertragsabschluss wies das Fahrzeug eine noch sieben Monate gültige Prüfplakette nach §57a KFG („Pickerl“) auf.Der Kläger unternahm anlässlich der Besichtigung des Fahrzeuges eine kurze Probefahrt und untersuchte dieses auf sichtbare Schäden. Im (schriftlichen) Kaufvertrag wurde festgelegt, dass das Fahrzeug „im gebrauchten Zustand wie besichtigt und Probe gefahren ohne jede Gewährleistung“ verkauft werde.Bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeuges war ein Leistungsverlust beim Beschleunigen bemerkbar, der seine Ursache in einer schon bei der Übergabe vorliegenden Verstopfung im Motor hatte,die für einen Laien jedoch nicht erkennbar war. Die Freude am neuen fahrbaren Untersatz währte nur kurz, nach einer Fahrleistung von insgesamt 200 km war der Motor kaputt und der Käufer begehrte die Aufhebung des Kaufvertrages und die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises.
Während das Erst- und Berufungsgericht der Klage noch stattgaben, da diese die Fahrbereitschaft des PKWs aufgrund des Kaufpreises (EUR 9.100,00) und des (geringen) Kilometerstands als (schlüssig) zugesicherte Eigenschaft einordneten, die vom Gewährleistungsverzicht nicht umfasst sei, hat das Höchstgericht korrigierend eingegriffen und die Klage abgewiesen. Neben dem Motorschaden und dem „verlorenen“ Kaufpreis sieht sich der Käufer mit Verfahrenskosten (inklusive Kostenersatzpflicht an die obsiegende Verkäuferin) konfrontiert, die den Kaufpreis weit übersteigen.Der OGH fasst in der Entscheidungsbegründung die Rechtsprechung zum rechtsgeschäftlichen Gewährleistungsausschluss zusammen und erinnert noch einmal daran, dass dieser beim Gebrauchtwagenkauf differenziert behandelt wird.
Während beim Erwerb vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler die Verkehrs- und Betriebssicherheit grundsätzlich als schlüssig zugesichert eingeordnet wird, kommt beim Verkauf zwischen Privaten eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen in Betracht. Das Höchstgericht führt hier als Beispiel einen bereits (zugunsten des Käufers) entschiedenen Fall an, bei dem das Fahrzeug eigens von einem Fachmann auf die Fahrtauglichkeit überprüft und erst danach ein Gewährleistungsverzicht abgegeben worden war (9 Ob 3/09w).Im gegenständlichen Fall wurde die weit unterdurchschnittliche Gesamtlaufleistung des PKW Peugeot 407 und das Vorhandensein einer Prüfplakette vom OGH als bloße Eigenschaften des Kaufgegenstandes qualifiziert, die nicht als Zusage für weitere Eigenschaften (z.B. keine Anlage für Motorschäden) interpretiert werden dürfen.
Fazit: Beim Gebrauchtwagenkauf von Privaten sollte das Fahrzeug vor Ankauf unbedingt fachlich überprüft und ein Gewährleistungsverzicht käuferseitig nur in eingeschränkter Form akzeptiert werden.