INTERNETRECHT

Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz: Zivilrechtlicher Schutz von Persönlichkeitsrechten

Am 1. Januar 2021 trat das medial viel diskutierte Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) in Kraft, welches neben Neuerungen im Zivil- und Zivilverfahrensrecht auch solche im Straf- und Strafprozessrecht mit sich bringt.

Einleitend stellt das Gesetz durch Einfügung des § 17a ABGB klar, dass Persönlichkeitsrechte im Kern nicht übertragbar sind. Das war schon bisher herrschende Ansicht und wurde nunmehr kodifiziert. Mit der Formulierung „im Kern“ wird gemeint sein, dass vermögenswerte Bestandteile von Persönlichkeitsrechten von Dritten mit Einwilligung des Berechtigten genutzt werden können, zB im Rahmen von Lizenzverträgen für Werbung.

Verschriftlicht wurde nunmehr auch, dass Persönlichkeitsrechte nach dem Tod des Berechtigten in ihrem Andenken fortwirken. In Anlehnung an § 77 Abs 2 UrhG, der Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen schützt, können Verletzungen des Andenkens von Verwandten ersten Grades, dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten Zeit ihres Lebens geltend gemacht werden, von anderen Verwandten hingegen nur für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ablauf des Todesjahres.

Im Falle einer (drohenden) Verletzung steht dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten oder nach seinem Tod seinen Angehörigen die Möglichkeit, auf Unterlassung und Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes zu klagen, offen. Auch der Arbeitgeber hat einen eigenen Klagsanspruch und ist dabei nicht auf die Zustimmung seines Arbeitnehmers angewiesen. Voraussetzung ist für diesen Fall jedoch, dass in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt wurde und dieses Verhalten geeignet ist, die Einsetzmöglichkeit des Arbeitnehmers erheblich zu beinträchtigen oder das Ansehen des Arbeitgebers erheblich zu schädigen.

Um einen sofortigen Schutz zu gewähren, hat der Gesetzgeber in § 549 ZPO ein Mandatsverfahren eingeführt. Bei diesem wird auf Antrag der klagenden Partei bei Unterlassungsklagen, die wegen einer eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden, erheblichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz eingebracht werden, vom Gericht ein Unterlassungsauftrag erlassen, sofern sich der behauptete Anspruch aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt. Der Unterlassungsauftrag ergeht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei. Der Klage ist jedoch ein Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz, beispielsweise in Form eines Screenshots, anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht. Der Beklagte kann gegen den Unterlassungsauftrag ab Zustellung innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen Einwendungen erheben. In diesem Fall kann dem Unterlassungsauftrag zwar auf Antrag der klagenden Partei vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt werden, es wird jedoch das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Wie die Gerichte das in § 549 ZPO festgelegte Kriterium der Verletzung der Menschenwürde auslegen werden und ab wann die Verletzung erheblich ist, bleibt ebenso abzuwarten wie die Annahme dieser Verfahrensart in der Praxis

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