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Kommentierung zum gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot und zur inhaltlichen Verankerung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht im UGB erschienen!

31.10.2016 | Dr. Martin Stadlmann

Der Begriff der Treuepflicht ist nicht neu und fand sich schon bisher in den verschiedensten Rechtsgebieten (Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 835 Rz 7 bei schlichter Miteigentümergemeinschaft; Krejci in Rummel, ABGB3 § 1151 Rz 43, 46 iZm der Treuepflicht des Dienstnehmers; jüngst auch im Wohnungseigentumsrecht bei Hochleitner/Pittl, wobl 2015, 251 ff).

Im Gesellschaftsrecht wird zudem zwischen organschaftlicher und gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht unterschieden: Erstere knüpft an die Stellung eines Geschäftsführers oder Vorstandes, zweitere an die Stellung des Gesellschafters an. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht wurde bisher als allgemeines, aber ungeschriebenes Prinzip des Gesellschaftsrechts verstanden, wobei der Geltungsgrund umstritten war (Milchrahm/Rauter, JAP 2015/2016, 229 ff).

Mit Einführung des § 112 Abs. 1 UGB idF GesBR-RG änderte sich diese Situation insofern, als nunmehr eine explizite Gesetzesgrundlage im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Wettbewerbsverbots der Gesellschafter geschaffen wurde. Der Treuepflichtbegriff wurde allerdings bewusst im Gesetzestext vermieden, weil der Gesetzgeber nur „wesentliche Elemente der gesellschaftlichen Treuepflicht“ festlegen wollte (ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 13). Er bediente sich zudem bei der Textierung des § 112 Abs. 1 UGB einiger unbestimmter Rechtsbegriffe, die erst durch Rechtsprechung und Schrifttum abschließende Konturen erhalten werden.

Ich freue mich daher sehr, dass vor Kurzem die Kommentierung des neuen § 112 Abs. 1 UGB meines Kanzleipartners Wilhelm Milchrahm im Wiener Kommentar zum UGB (Straube/Ratka/Rauter, Hrsg.) als eine der ersten umfassenderen Abhandlungen zur neu verankerten Treuepflicht erschienen ist.

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