Immobilienrecht

Die misslungene Abrufung einer Bankgarantie – Die aktuelle Entscheidung des OGH vom 14.9.2021

In der rezenten Entscheidung vom 14.9.2021, 8 Ob 109/20t, behandelte der OGH die Frage, wie eine (Bank-)Garantie rechtswirksam abgerufen werden kann. Die Frage stellt sich in der Immobilienpraxis besonders häufig, da die Bankgarantie ein beliebtes Besicherungsinstrument für Ansprüche von Vertragspartnern ist, etwa für Mietzinsansprüche eines Vermieters gegenüber seinem Mieter.

Im konkreten Fall stand die Bankgarantie aber im Zusammenhang mit einem Haftrücklass, der im Werkvertragsrecht in der Regel der Sicherstellung von Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüchen eines Auftraggebers gegen einen Auftragnehmer dient. Ein ebenfalls in der Praxis häufig vorkommender Besicherungszweck einer Bankgarantie.

Strittig war nun, ob die Bankgarantie vom Begünstigen wirksam abgerufen wurde. Wie bei Bankgarantien üblich, war nach dem Wortlaut der Bankgarantie ein Stichtag vorgesehen, bis zu dem das Inanspruchschreiben im Original bei dem Kreditinstitut einlangen musste, andernfalls die Bankgarantie erlösche. Aufgrund einer solchen Bedingung trägt der Begünstigte somit die Risiken eines verspäteten Einlangens seines Schreibens. Aus diesem Grund bedarf es in der Praxis bei postalischer Versendung eines Inanspruchschreibens einer ausreichenden Einrechnung der Postlaufzeit samt eines hinreichenden Zeitpuffers (wobei diesfalls weiterhin das Risiko des Verlusts am Postweg besteht).

In der Praxis wird bedauerlicherweise die Entscheidung über die Abrufung mitunter spät getroffen.  Die konkreten Garantiebedingungen sahen nun insoweit eine Erleichterung vor: Eine Inanspruchnahme mittels Telefax vor dem Laufzeitende wäre ausreichend, wenn das Original des Inanspruchschreibens binnen weiterer drei Banktage (gerechnet ab dem Tag des Faxeingangs) beim Kreditinstitut einlangt.

Anstatt das Inanspruchschreiben vorab per Telefax zu übermitteln, wählte der Begünstigte die Übermittlung des gescannten Originals des Inanspruchschreibens (vorab) per E-Mail. Das unterfertigte Original des Inanspruchschreiben langte dann einen Tag nach dem Stichtag beim Kreditinstitut ein; die dreitägige Nachfrist wäre also gewahrt gewesen.

Strittig war aber die Frage, ob die Übermittlung des eingescannten Originals des Inanspruchschreibens per E-Mail die Übermittlung per Telefax ersetzen konnte. Das Berufungsgericht bejahte dies.

Der OGH verneinte diese Ansicht des Berufungsgerichtes und wies die Klage des Begünstigen auf Auszahlung des Garantiebetrages ab. Tatsächlich ist nach der gefestigten Rechtsprechung von einem Begünstigten eine strikte, pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, wie diese in den Garantiebedingungen vereinbart sind, zu verfolgen (sogenannte formelle Garantiestrenge; OGH RIS-Justiz RS0016983; vgl auch RIS-Jusitz RS0016999). Entspricht etwa ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor, und der Garant kann die im Garantievertrag verbriefte Leistung ablehnen (OGH 1 Ob 160/02i mwN).

Richtigerweise betonte der OGH in diesem Zusammenhang, dass die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB unterliegen (OGH RIS-Justiz RS0033002; RS0017670). Dem stehe der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trage, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Vereinfacht gesagt: Bei der Auslegung der Garantiebedingungen geht es m.E. um die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen. Stehen diese aber allenfalls durch Auslegung fest, sind diese pedantisch zu befolgen.

Konkret stellte der OGH im Rahmen der Vertragsauslegung auf den Formzweck der Abrede, es möge eine Übermittlung durch Telefax erfolgen, ab. Ausschlaggebend war für den OGH, dass der mit der Vereinbarung einer Telefax-Übermittlung auch eine sichere Übertragungsform bezweckt werden sollte. So bleibe im Regelfall das Telefax-Gerät, von dem die Übertragung erfolgt leichter identifizierbar; gleichzeitig ermögliche eine Telefaxübertragung auch in größeren Unternehmen das Einlangen entsprechender Nachrichten zu zentrieren und sicherzustellen, dass diese nicht übersehen oder durch Spamfilter aussortiert werden. Damit könne aber nach Ansicht des OGH nicht von einer sich aus dem Zweck der Vereinbarung ergebenden Gleichwertigkeit von Telefax und E-Mail ausgegangen werden.

Vielmehr bestünden nach Ansicht des OGH berechtigte Interessen der Kreditinstitutes an der Einhaltung der vereinbarten Form, während der Begünstige keine Gründe für die Nichteinhaltung dieser Form geltend gemacht habe.

Im Ergebnis konnte also die Übermittlung per E-Mail die Telefax-Übermittlung nicht ersetzen, sodass kein Auszahlungsanspruch des Begünstigten bestand, obwohl das Original noch innerhalb der dreitägigen Nachfrist eintraf.

Für die Praxis: Verallgemeinernd zeigt diese Entscheidung wieder die Bedeutung der formelle Garantiestrenge sowie den Umstand auf, dass der Begünstige oftmals nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls das Auslegungsrisiko trägt.

 

Weiterempfehlen